Dashcams als Beweismittel bedingt zulässig

Von Klaus J. StanekAllgemeines0 Kommentare

Klaus J. Stanek

Dashcams dürfen als Beweismittel im Zivilprozess eingesetzt werden, wie der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem gestrigen Urteil feststellte. Ein Mann aus Sachsen-Anhalt hatte einen Verkehrsunfall, in den er verwickelt war, mithilfe einer Dashcam aufgezeichnet und wollte nachweisen, dass ihn keine Mitschuld treffe. Statt dessen sollte der andere Unfallbeteiligte und dessen Versicherung für den Schaden an seinem Wagen aufkommen, nachdem beide Fahrzeuge in einem Abbiegevorgang miteinander seitlich kolludiert waren. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht hatten in vorherigen Instanzen die Aufzeichnungen der Dashcam als zulässiges Beweismittel angesehen und dem Kläger nicht die gewünschte Schadenssumme zugesprochen. Ein Schadenssachverständiger sah sich nicht in der Lage, einen Beweis zu führen und hielt beide von den Beteiligten vorgetragene Versionen für möglich und schlüssig, wobei nur eine Version stimmen konnte. Der angebotene Beweis durch die Aufzeichnung der Dashcam wurde wegen Verstoßes gegen den Datenschutz zurückgewiesen, da diese einem so genannten Beweisverwertungsverbot unterliegen. Allerdings ließ das Landgericht eine Revision durch den BGH zu, die diese Entscheidung des Landgerichts nunmehr aufhob und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen hatte.

Zwar ist die vorgelegte Videoaufzeichnung nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung des Unfallgegners erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann, da eine permanente und anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf der Fahrstrecke des Klägers zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich ist, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Jedoch kann eine solche Videoaufzeichnung als Beweismittel im Zivilprozess verwertbar sein. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Außerdem ereignete sich das Geschehen im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Auch wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jeden wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig mangelt.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

Auch sieht es der BGH von besonderer Bedeutung an, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB („Unfallflucht“) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Auch verpflichtet der § 34 StVO jeden, auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17