Die Sache mit dem Testament…..

Von Klaus J. StanekAllgemeines0 Kommentare

Dass man ein Testament machen sollte, ist den meisten bewusst, aber oft  wird es wieder hinaus geschoben, weil es vor allem die Beschäftigung mit dem eigenen Tod bedeutet. Und das ist für die meisten unangenehm. Auf der anderen Seite wollen viele ihre Angelegenheiten auch geregelt bekommen.

     

Jeder, der geschäftsfähig ist, hat die Möglichkeit, ein Testament zu machen. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten, die aber alle ihre Vor- und Nachteile haben.

Der einfachste Weg, ist das eigenschriftliche Testament, in dem steht, wie mit dem Erbe im Todesfall zu verfahren ist.  Eigenschriftlich bedeutet, dass es vom Erblasser selbst und handschriftlich geschrieben, zweckmäßigerweise mit Datum versehen und unterschrieben sein muss. Der Vorteil ist, dass dies für den Erblasser in diesem Moment die kostengünstigste Variante darstellt. Der Nachteil  liegt vor allem darin, dass es nicht gefunden oder auch von einem nicht entsprechend bedachtem Erben unterschlagen werden kann. Deshalb kann man das eigenschriftliche Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Hierbei wird eine geringe Gerichtsgebühr erhoben und das Testament ist vor Untergang sicher. Außerdem wird es im Todesfall automatisch eröffnet, also vom Gericht offengelegt und der Erbvorgang wird „angestoßen“.

Nachteil beider Varianten ist, dass ein solches Testament juristisch angreifbar sein kann, so dass es schlimmstenfalls nichtig – ungültig – wird. Es besteht die Möglichkeit, dass die Formulierungen nicht so eindeutig sind wie der Erblasser dies gewollt hat. Dann gibt es um die Auslegung einzelner Anordnungen Streit. Oder das Testament verstößt gegen die Vorgaben des Erbrechts, ist also rein vom Gesetz her nicht umsetzbar. Ist dies der Fall, versucht man, das Testament irgendwo durch Auslegung zu retten. Gelingt das nicht, tritt  die gesetzliche Erbfolge ein und damit das, was der Erblasser nicht wollte, denn dann hätte er das Testament nicht erstellt. Auch besteht die Möglichkeit, dass die Erben die Unterschrift unter dem Testament nicht (mehr) als diejenige des Erblassers ansehen und daran zweifeln. Dann muss die Echtheit eines Testaments nachgewiesen werden.  Wenn die Staatsanwaltschaft wegen eines begründeten Zweifels eingeschaltet wird, beauftragt diese meistens einen Grafologen. Wenn dieser anhand von Vergleichsunterschriften Zweifel anmeldet, ist das Testament ungültig, selbst wenn eine Fälschung nicht nachgewiesen wird. Zweifel alleine reichen für eine Unwirksamkeit eines Testaments aus. Damit ist der Plan des Erblassers endgültig erledigt, dabei sollte der doch gerade Gültigkeit haben.

Wer sein Testament durch einen Notar erstellen lässt, ist auf der sicheren Seite. Der Notar muss sich von der Testierfähigkeit überzeugen, also prüfen, ob die Person im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist und nicht bereits unter Demenz leidet oder unter fremden Einfluss steht. Hierzu kann er auch einen Arzt hinzuziehen, um ganz sicher zu gehen. Auch kann ein notarielles Testament nicht angefochten werden, weil es eine öffentliche Urkunde darstellt, wogegen nur der Einwand der Fälschung vorgebracht werden kann. Das ist prozessual betrachtet praktisch unmöglich. Der Nachteil einer notariellen Beurkundung liegt an den damit einhergehenden Kosten für den Erblasser, auf die der Notar weder verzichten noch sie aushandeln darf. Diese sind gesetzlich festgelegt im GNotKG. Wenn man es im Ergebnis sieht, ist das notariell erstellte Testament vorteilhaft, denn es wird von einem Juristen erstellt, der genau die Interessen des Erblassers erforscht und sie bestmöglich umsetzt. Das notarielle Testament wird amtlich hinterlegt und registriert, damit es auch dann eröffnet wird, wenn der Erblasser an einem anderen als dem Hinterlegungsort stirbt. Mit dem Eröffnungsvermerk des Amtsgerichts auf einem notariellen Testament brauchen die Erben keinen Erbschein mehr, was ein Handeln für die Erben sehr stark beschleunigt und unkompliziert macht. Auch werden die Kosten für einen Erbschein eingespart.

Wer Probleme bei einem Testament vermeiden will, lässt sich juristisch durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten, wobei die Beratung durch einen Rechtsanwalt teurer ist. Außerdem löst die Beratung durch den Notar dann keine zusätzlichen Kosten aus, wenn er das Testament nachher beurkundet.

Wer kein Testament hat, für den gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet für Verheiratete, die keine weiteren Eheverträge geschlossen haben, dass der Ehepartner 50% und alle Kinder zusammen die weiteren 50% des Erbes erhalten. Sind weder Ehepartner noch Kinder vorhanden, erben die Eltern, sollten diese schon nicht mehr leben, Geschwister und nachrangig Nichten und Neffen. Wer das genauso will, kann ohne Probleme auf ein Testament und die damit verbundenen Kosten verzichten.

Durch das so genannte Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein. Haben beide Kinder, können diese jedoch ihren Pflichtteil verlangen. Ein Pflichtteil besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbes, allerdings nur in Geld. Wer z.B. ein Haus, ein Auto oder Wertgegenstände erbt, muss notfalls einen Kredit aufnehmen, um den Pflichtteilsberechtigten in bar auszubezahlen.

Bei der Abfassung eines Testaments hat der Erblasser jede Möglichkeit der Gestaltung, muss allerdings berücksichtigen, dass bestimmte Erben, nämlich Abkömmlinge, der Ehegatte und nachrangig die Eltern einen Pflichtteilsanspruch besitzen und diesen notfalls gerichtlich gegen den Erben durchsetzen können. Auch sind steuerliche Belange nicht unwichtig, wenn der Wert der Erbmasse die Freibeträge übersteigt. Unabhängig davon muss das Erbe beim Finanzamt angegeben werden und wird – sofern es unterhalb des Freibetrages liegt – nicht steuerpflichtig. Insbesondere wenn es um Vererbung von Firmenanteilen geht, sollte dringend ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Manche Erblasser wollen eine bestimmte Person enterben. Dies ist bei pflichtteilsberechtigte Personen schwierig und meist nur dann möglich, wenn diese Person dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat. Nicht möglich ist eine vollständige Enterbung, wenn z.B. der Erbe seit Jahren keinen Kontakt zum Erblasser hatte, sich nicht um diesen kümmerte oder einen dem Erblasser ungenehmen Ehepartner heiratete. Weder eine Alkoholismus-Erkrankung oder eine Überschuldung noch ein laufendes Insolvenzverfahren des Erben kann zu einer Enterbung führen. Vielmehr würde das Erbe konkret in diesem Fall dem Insolvenzverfahren zugeführt werden. Wenn ein Erbe aus gesundheitlichen Gründen in einem Heim oder einer Einrichtung untergebracht ist, freuen sich diese, weil aus dem Erbe die Kosten für den Heimaufenthalt bezahlt werden müssen, um die öffentliche Hand zu entlasten. Wer das vermeiden will, sollte sich an einen experten wenden.

Wer bereits früher sein Eigentum – oft Immobilien – an seine Erben zu Lebzeiten übertragen will, kann für diese Steuern sparen: Werden Teile des Eigentums zu Lebzeiten übertragen, ist dies meist eine Schenkung und es gelten die gleichen Freibeträge wie bei einem Erbe. Lebt der Erblasser länger als 10 Jahre, kann der Erbe nochmals den gleichen steuerlichen Freibetrag nutzen. Verstirbt der Erbe vor Ablauf dieser 10jährigen Frist, werden pro Jahr des Überlebens 10% des Freibetrages zugunsten des Erben angesetzt. Aber auch wenn der Erblasser vor dem Ablauf der zehn Jahre stirbt, ist der steuerpflichtige Teil in jedem Jahr um 10% linear zu verringern. Genauso sinken Ausgleichsansprüche des Begünstigten gegenüber den „geprellten“ Miterben jedes Jahr um die gleichen 10%.

Dies stellt nur einen kleinen Anriss des deutschen Erbrechts dar. Schwierig wird es, wenn man an seinem Altersruhesitz im Ausland verstirbt, weil dann vielleicht ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt, entweder für das gesamte Vermögen, oftmals mindestens für im Ausland vorhandenes Grundvermögen. Manche Länder stellen hierbei auch auf die Staatsangehörigkeit ab. Hier sollten Sie sich selbst im betreffenden Ausland informieren, damit Ihr Testament richtig durchgeführt wird. Bei Auslandsbezug eines Testaments stellen sich u.a. folgenden Fragen:

Welches Recht wird angewandt? Hat es eine Rechtswahl gegeben? Wo hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt? Alles Fragen, mit denen sich in einem Testament beschäftigen muss. Es ist erkennbar, dass das Erbrecht eine sehr komplizierte und komplexe Rechtsmaterie darstellt. Dieser Blogbeitrag kann selbstverständlich eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Aber die Notwendigkeit mit einer Beschäftigung mit seinem Testament wird sicher erkennbar.