Eltern sind nicht zur Bezahlung einer Zweitausbildung verpflichtet

Von Katharina BatzAllgemeines, Familienrecht0 Kommentare

Rechtsanwältin Katharina Batz bearbeitet auch das Familienrecht

Das Oberlandesgericht hat in einem rechtskräftigen Beschluss festgestellt, dass Eltern nicht zur Finanzierung einer Zweitausbildung ihres Kindes verpflichtet werden können.

Grundsätzlich gilt, dass Eltern verpflichtet sind, die Erstausbildung ihres Kindes gemäß dessen Neigungen und Begabung zu finanzieren. Findet das Kind nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung aus welchen Gründen auch immer keine Anstellung in seinem erlernten Beruf und absolviert aus diesem Grunde eine weitere Ausbildung in einem anderen Lehrberuf oder nimmt ein Studium an einer Hochschule auf, so trifft die Eltern hierfür keine Unterhaltspflicht mehr für ihr Kind.

Zwar sind Eltern gesetzlich verpflichtet, ihren Kindern eine Berufsausbildung zu bezahlen. Dies gilt aber nur für die Erstausbildung. Will das Kind danach eine andere Ausbildung absolvieren, so muss das Kind dies aus eigenen Mitteln bestreiten oder öffentliche Förderung wie BAföG in Anspruch nehmen. Hierbei ist er vollkommen unerheblich, ob das Kind einen Teil der öffentlichen Ausbildungsförderung zurückzahlen muss oder nicht.

Zu einer anderen rechtlichen Einschätzung kommt der Gesetzgeber nur dann, wenn die Erstausbildung weder den Neigungen noch den Begabungen des Kindes entsprochen hätte und dieses in die Ausbildung gezwungen worden wäre.  Eltern schuldeten ihrem Kind grundsätzlich eine Berufsausbildung, so der Senat,

die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte.

Eine weitere Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung würde es geben, wenn die weitere Ausbildung auf die Erstausbildung des Kindes aufbauen würde, also im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stünde.

Eine weitere Ausnahme würde sich ergeben, wenn das Kind aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausnahme der Erstausbildung nicht absehbaren Gründen diesen Beruf nicht ausüben könne. Eine Arbeitslosigkeit oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in dem Ausbildungsberuf ist kein sonstiger Grund, der eine weitere Finanzierung begründet.

Ein Volljähriger muss vielmehr, um nach Abschluss seiner Ausbildung nicht arbeitslos zu werden, in erster Linie selber für seinen Unterhalt sorgen. Dies gilt auch dann, wenn er in seinem erlernten Beruf keine Anstellung finden sollte und somit eine Verdienstmöglichkeit ausscheidet.

Beschluss vom 27.04.2018 (Az. 7 UF 18/18 OLG Hamm)