Flüchtling kämpft gegen Abschiebehaft

Von Klaus J. StanekAsyl, Ausländerrecht, Interessantes, Lesenswertes, Rechtsanwalt Netphen, Rechtsanwalt Siegen, Skurilles, Staatshaftungsanspruch0 Kommentare

Klaus J. Stanek

Ein afghanischer Flüchtling hat den Rechtsstaat richtig verstanden und will seine Rechte auf dem Rechtsweg zielgerichtet durchsetzen. Er reiste mit seiner Frau und Tochter über die Slowakei erstmalig in den Schengen-Raum ein und wurde dort auch registriert. Nach der Dublin-III-Verordnung der EU ist derjenige Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in dem ein Flüchtling zuerst registriert wurde, also die Slowakische Republik. Als so genannter Visegrad-Staat ist allerding deren Verständnis von Asyl und Flucht eine andere, als wir dies hier in Deutschland gewohnt sind. An der deutsch-österreichischen Grenze gab er auch wahrheitsgemäß seine Reiseroute und den in den Slowakei gestellten Asylantrag an, was die Bundespolizei veranlasste, nach einer Überprüfung seiner Angaben in der EURODAC-Datei den Mann festzunehmen und einen Haftbefehl zu beantragen, um die Abschiebung sicherzustellen. Seine Frau und Tochter wurden in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht. Das Amtsgericht Passau erließ wunschgemäß den Haftbefehl, der später unter täglicher Meldeauflage außer Vollzug gesetzt wurde und vom Landgericht München sogar aufgehoben wurde. Gleichzeitig stellte das Landgericht die Rechtswidrigkeit des Haftbefehls fest. Die Slowakei hatte auf Bitte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Rücknahme der Flüchtenden zugestimmt. Der verwaltungsgerichtliche Weg ging für die Familie verloren, so dass diese die sechsmonatige Rücküberstellungsfrist gemäß Dublin-verordnung im Kirchenasyl verbrachte. Nach deren Ablauf wurde die Familie in das nationale Asylverfahren übernommen und vom  BAMF als Flüchtlinge anerkannt.

Der Kläger macht gegen den Freistaat Bayern und die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend.

Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Zeit seiner Abschiebehaft ab 3. Oktober 2013 in Höhe von 100 € je Hafttag – insgesamt 2.700 € – in Anspruch genommen. Das Landgericht hat das beklagte Land  zur Zahlung von 810 € (27 Tage à 30 €) verurteilt und die Klage gegen die beklagte Bundesrepublik insgesamt abgewiesen. Die Berufungen des Klägers und des beklagten Landes haben keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richten sich die Revisionen des Klägers und des beklagten Landes.

Am 04. April 2019 entscheidet der Bundesgerichtshof in dieser sicherlich interessanten Frage.

Vorinstanzen:

LG München I – 15 O 21372/16 – Entscheidung vom 20. September 2017

OLG München – 1 U 3473/17 – Entscheidung vom 15. März 2018

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

Artikel 5 EMRK

Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

  1. f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.

(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz