Gleiche Aufteilung des Umgangsrechts bei Kindern Geschiedener möglich

Von Katharina BatzFamilienrecht, Lesenswertes1 Kommentare
Rechtsanwältin Katharina Batz bearbeitet auch das Familienrecht

Rechtsanwältin Katharina Batz bearbeitet neben dem Strafrecht auch das Familienrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem interessanten Beschluss festgestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder geschiedener das Recht auf gleichen Umgang mit beiden Eltern haben. Somit ist die altbekannte Umgangsregelung, bei der z.B. Kinder nur alle zwei Wochen bei dem anderen Elternteil sein dürfen, weder zwingend noch vom Gesetzgeber so vorgeschrieben sind. Somit könnte eine hälftige Betreuung der Kinder durch den anderen Elternteil durchaus angeordnet werden. Und zwar auch dann, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt. Entscheidend ist hierbei – wie immer – das Kindeswohl.

Gesetzlich sind keine zeitlichen Einschränkungen des Umgangsrechts vorgesehen, so dass eine hälftige Betreuung möglich ist. Auch ein Streit der Eltern über den Lebensmittelpunkt der Kinder und somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht der Anordnung einer paritätischen Aufteilung der Umgangsregelung nicht im Wege, sondern eher im Einklang der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der BGH stellte fest, dass neben den Elternrechten das Kindeswohl Grundvoraussetzung ist. Dies wäre durch das Familiengericht in jedem Einzelfall zu prüfen. Wenn das Wechselmodell dem Kindeswohl am ehesten entspricht oder gleichwertig mit anderen wäre, ist es anzuordnen, wobei die höheren Anforderungen an Eltern und Kinder darin bestehen, dass die Kinder jeweils zwischen den Haushalten pendeln und sich auf beide Haushalte ein- und umstellen können müssen. Außerdem setzt dies eine erhöhte Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern voraus. Ist dies gestört oder zerrüttet, darf dies Modell nicht angewandt werden. Auch entspricht es dem Kindeswohl nicht, wenn dieses Wechselmodell nur zu dem Zwecke angeordnet wird, diese Voraussetzungen erst zu schaffen. Als weitere bedeutende Voraussetzung hat der BGH den Kindeswunsch genannt, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist, so dass die Kinder regelmäßig anzuhören sind. Anspruchsgrundlage ist § 1684 BGB.

Beschluss des BGH vom 1. Februar 2017 trägt das Aktenzeichen XII ZB 601/15.