Richtig erben – oder was man dabei falsch machen kann

Von Martin HilleErbrecht0 Kommentare
aus Palandt 73. Auflage

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Jeder Bürger hat sich in seinem Leben mehr oder weniger stark mit dem Erbrecht auseinandersetzen müssen. Sei es weil nahe Verwandte verstorben sind oder man selber Vorsorge für das eigene Vermögen treffen möchte. Was soll der Ehepartner bekommen? Wie kann ich den Anspruch meiner Kinder optimal gestalten? Was bedeutet eigentlich Pflichtteil und wer kann ihn verlangen? Dies sind nur einige Fragen deren Antworten leider nicht immer ganz einfach und verständlich zu formulieren sind. Der folgenden Blogbeitrag soll einen kurzen Grundriss über wesentliche Begriffe des Erbrechtes liefern, um sich selber einmal die Frage zu stellen, ob man bereits umfassend informiert ist.

 

Gesetzliche Erbfolge und Ehegattenerbrecht

Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Kinder erben von ihren Eltern, vielleicht die Geschwister. So stellt man sich das vor. Ganz so einfach ist es nicht immer. Aber kompliziert wird es, wenn ein Testament eine Rolle spielt.
Wer konkret als Erbe in Betracht kommt, ist hingegen nicht so einfach zu beantworten. Aber im Wesentlichen muss man zwischen der gesetzlichen und testamentarischen (gewillkürten) Erbfolge unterscheiden.
Bei der testamentarischen Erbfolge kann der Erblasser diese vollkommen frei festlegen. Einzige Voraussetzung ist, dass er zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments über die so genannte „Testierfähigkeit“ verfügt – also klar bei Verstand ist – und ein Testament oder einen Erbvertrag erstellt. Diese kann er dann eigenschriftlich – also selbst mit der Hand geschrieben – oder beim Notar fertigen lassen.

Testament oder kein Testament?

Die gesetzliche Erbfolge greift nur dann ein, wenn kein wirksames Testament, Erbvertrag oder eine sonstige Verfügung von Todes wegen vorhanden ist. Die gesetzliche Erbfolge ergibt sich aus den §§ 1924 BGB ff. und stellt eine strenge Reihenfolge nach Verwandtschaftsgrad und Abstammung dar.

Was ist mit Kindern und Eltern?

Grundsätzlich erben die Kinder nach Ihren Eltern. Adoptivkinder oder uneheliche Kinder sind grundsätzlich ehelichen Kindern gleichgestellt. Sollten die Kinder bereits verstorben sein, treten die Enkel an die Stelle ihrer Eltern (§ 1924 Abs. 3 BGB).
Was passiert aber, wenn der Verstorbene verheiratet war? Dem überlebenden Ehepartner steht neben den Erben erster Ordnung ein pauschaler Erbanteil von einem Viertel zu (§ 1931 Abs. 1 BGB). Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung (z.B. Kinder und Enkel) vorhanden, wird der Ehegatte Alleinerbe (§ 1931 Abs. 2 BGB). Sind Erben der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden, so kommt es entscheidend darauf an, in welchem Güterstand die Eheleute lebten. Ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegeben, erhöht sich der Anteil des überlebenden Ehegatten grundsätzlich um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Im Ergebnis führt dies zu einem Erbanteil von der Hälfte des überlebenden Ehegatten.

Zugewinn?

Diesen pauschalen Zuwachs gibt es aber nur im Fall der Zugewinngemeinschaft. Bei Gütertrennung verbleibt es grundsätzlich bei dem Viertel des § 1931 Abs. 1 BGB, wobei die Sonderreglung des § 1931 Abs. 4 zu beachten wäre. Sind ein oder zwei Kinder vorhanden, erben der Ehegatte und alle Kinder zu gleichen Teilen. Bei drei oder mehr Kindern, verbleibt es beim ¼ des § 1931 Abs.1 BGB.

Berliner Testament?

Wollen beide Eheleute dies nicht, können sie ein so genanntes „Berliner Testament“ machen, wo sie sich gegenseitig zu Erben erklären. Sie können dann vereinbaren, dass die Kinder erst dann erben, wenn der letzte der beiden verstorben ist. Aber auch dieses Testament muss eigenschriftlich sein und selbst unterschrieben werden.

Ist Zugewinn besser?

RA Martin Hille hat 2013 erfolgreich den Fachanwaltslehrgang im Erbrecht absolviert und arbeitet seitdem in diesem Bereich

RA Martin Hille hat 2013 erfolgreich den Fachanwaltslehrgang im Erbrecht absolviert und arbeitet seitdem in diesem Bereich

In bestimmten Konstellationen kann es sich für den überlebenden Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sogar lohnen, das Erbe auszuschlagen und sich den Zugewinn auszahlen zu lassen und den eigenen Pflichtteil zu verlangen. Hierbei handelt es sich um einen von lediglich drei Fällen der sogenannten taktischen Ausschlagung. Ob eine solche in Betracht kommt, sollte zwingend von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Gerne prüfen wir für Sie ihren Fall. Sprechen Sie uns einfach an.