Wenn das Jobcenter zwei Mal klingelt…….

Von Katharina BatzAllgemeines, HartzIV, Interessantes, Jobcenter, Lesenswertes, Sozialrecht, Strafrecht2 Kommentare
Rechtsanwältin Katharina Batz bearbeitet auch das Sozialrecht

Rechtsanwältin Katharina Batz bearbeitet auch das Sozialrecht

Wenn es  bei einem Hartz-IV-Bezieher unangekündigt an der Tür klingelt, könnte es ein Jobcenter-Mitarbeiter sein, der prüfen will, ob dieser noch Luxusgegenstände, Barvermögen oder anderes besitzt. Oder lebt er statt in einer WG in einer Beziehung und führt eine gemeinsame Haushaltskasse? Das Jobcenter darf in Zweifelsfällen Kontrollen vornehmen. Aber muss der Bürger den Kontrolleur überhaupt in die Wohnung lassen?

Wer von Grundsicherung lebt, darf im Zweifelsfall vom Jobcenter auf seine aktuelle Wohnsituation hin überprüft werden. Der Bürger muss den Jobcenter-Mitarbeiter aber nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit in seiner Wohnung lassen.

Wenn Zweifel an den Angaben des Leistungsbeziehers bestehen, darf dieses die Lebenssituation überprüfen, weil etwa Nachbarn oder eine Ex beim Jobcenter Meldung gemacht haben. Auch die Frage, ob der Leistungsbezieher überhaupt in der angemeldeten Wohnung lebt oder woanders untergekommen ist. Dies läßt sich für die Behörde am besten klären, wenn dies jemand überprüft.

Allerdings ist die Unversehrtheit der Wohnung nach dem Grundgesetz geschützt. So ohne weiteres darf sich niemand Zutritt in die Wohnung verschaffen – selbst die Polizei oder die Staatsanwaltschaft benötigen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Zwar muss das Jobcenter seine Kontrolle nicht ankündigen, ist dann aber auf das Wohlwollen und die Kooperationsbereitschaft des betreffenden Leistungsbeziehers angewiesen. Lässt dieser den Kontrolleur nicht in seine 4 Wände, darf das Jobcenter nicht daraus schließen, dass die Zweifel begründet sind. Vielmehr kann man die Jobcenter-Mitarbeiter auf einen anderen Termin verweisen, weil es zur Zeit nicht passt.

Dass ein Bezieher dann zwar seine Wohnung umräumen oder verdächtige Gegenstände verstecken könnte, bleibt im Risiko der Behörde.

Auch muss der Mitarbeiter sich ausweisen, einen Prüfauftrag vorlegen und mitteilen, warum die Kontrolle vorgenommen wird. Auch wenn sich viele nicht trauen, den Zutritt zu verweigern, gehen sie kein Risiko ein. Sich machen sich bei einer Verweigerung nicht verdächtiger.

Das Jobcenter darf aus diesem Grunde keine negativen Rückschlüsse ziehen. Das Jobcenter muss Beweise liefern, um den Leistungsbezug zu reduzieren oder einzustellen. Dass ein Bürger auf die Unverletzlichkeit der Wohnung besteht (ein Grundrecht aus der Verfassung), stellt keinen Beweis dar, dass er unzutreffende Angaben gemacht hat oder sonst wie betrügt. Eine unangemeldete Kontrolle zu verweigern, wird also weder eine strafrechtliche noch eine sozialrechtliche Sanktion nach sich ziehen.

Wer HartzIV bezieht, hat zwar eine gesetzliche Mitwirkungspflicht, seine individuellen Lebensumstände darzulegen und ggf. auch zu beweisen und muss mit dem Jobcenter kooperieren. Allerdings gilt dies nur dann, wenn anderweitig eine Aufklärung nicht oder nur erschwert möglich ist. Hierzu muss er aber vom Jobcenter über seine Rechte und Pflichten schriftlich aufgeklärt werden.

Er muss also bei einem angekündigten Besuch den Jobcentermitarbeiter hineinlassen und ihm auch eine Kontrolle der Lebensumstände ermöglichen. Wer also einen angekündigten Besuch verweigert, kann eben dann doch Ärger bekommen, in dem ihm Leistungen gekürzt oder gar gestrichen werden. Auch wird im Betrugsfall die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.

Also ist es immer besser, bei einem unangekündigten Besuch dem Jobcenter-Mitarbeiter den Zutritt zu verweigern, um sich darüber Gedanken machen zu können, ob und wenn ja, was bei einer Kontrolle eben nicht vor die Augen eines Jobcenter-Mitarbeiters kommen sollte. Wer nämlich Leistungen bezieht, die ihm nicht zustehen, macht sich strafbar und wird in der Regel auch bestraft – meist mit einem Strafbefehl.

Und wenn das Jobcenter dann bei einem angekündigten Termin vorbeikommt, sollte jeder einen Beistand als Zeugen haben, damit sichergestellt ist, dass alles so passiert ist, wie es auch stattgefunden hat. Auf diesen Umstand machte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufmerksam.

Eine Kontrolle sollte also nie dann stattfinden, wenn man alleine ist.  Und im Zweifelsfall melden Sie sich einfach bei uns. Wir beraten Sie gerne.