Überhöhte Rechtsanwaltsrechnung -was tun?

Von Klaus J. StanekAllgemeines, Bankrecht, Interessantes, Kapitalmarktrecht, Lesenswertes, Überhöhte Anwaltsrechnung, Überhöhte Gebühren, Zivilrecht4 Kommentare

Dass auch Banken Bürger abzocken, kommt leider gelegentlich vor. Vieles an ungerechtfertigten Gebühren und Kosten der Banken hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren den Banken verboten. Dass Rechtsanwälte dies tun, ist dann noch problematischer. So darf ein Anwalt nur die Gebühren aus seiner Rechnung nehmen, die ihm das Rechtsvergütungsgesetz (RVG) erlauben. Fordert oder nimmt ein Rechtsanwalt höhere Gebühren als ihm nach dem Gesetz zustehen, macht er sich strafbar und kann dann sogar seine Anwaltszulassung verlieren. In der heutigen Zeit von Niedrigzinsen ist es sicher auch interessant, sich seine alten Verträge einmal anzusehen und vielleicht einmal über Widerrufsmöglichkeiten nachzudenken. Kriminell wird es jedoch aus unserer Sicht, wenn ein Rechtsanwalt damit wirbt, vorgeblich zu viel gezahlte Gebühren von Banken zurückzufordern, aber in seiner eigenen Rechnung an den Mandanten nicht die von der Bank zurückzufordernde Gebühr, sondern die ganze Darlehenssumme zzgl der Gebühr berechnet. Dann wird aus der ungerechtfertigten Bearbeitungsgebühr der Bank von 2.000 € pro 100.000 € Darlehenssumme schon mal ein Streitwert von 102.000 €, was in der anwaltlichen Gebührenrechnung nach RVG für die außergerichtliche Tätigkeit schon mal einen Differenz von 267,75 € einerseits und 2.682,86 € andererseits für nur die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts ausmacht. Zieht man einmal die außergerichtlich erstrittene Bearbeitungsgebühr der Bank ab, würde man ein sattes Verlustgeschäft machen. Eine solche anwaltliche Praxis ist auch illegal, wie nicht nur das  Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.9.2014 festgestellt hat. Die Rechtsanwaltsrechnung muss auf das so genannte „wirtschaftliche Interesse“ des Mandanten abstellen und nicht die gesamte Darlehenssumme als Streitwert angeben. Ausschlaggebend ist lediglich das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden, nicht die gesamte Zinslast tragen zu müssen. Hiernach richten sich dann die anwaltlichen Gebühren. So spielt bei der Berechnung der anwaltlichen Rechnung auch nicht die Höhe der hinterlegten Sicherheiten eine Rolle, die ein Darlehensnehmer geleistet haben mag.

In der Anwaltschaft gibt es jedoch leider den einen oder anderen, der auf Kosten des Mandanten den einen oder anderen schnellen Euro machen will. Unauffälliger ist es meist, wenn der Mandant rechtschutzversichert ist. Wird dann die Rechnung direkt an die Versicherung geschickt, bemerkt der Mandant dies oft nicht. Den Schaden hat dann die Solidargemeinschaft, der sich dann in steigenden Versicherungsbeiträgen bemerkbar macht.

Dass der Anwalt ein gefährliches Spiel treib, steht auf einem anderen Blatt. Schließlich ist ein solches Vorgehen im § 352 StGB klar geregelt:
>>(1) Ein (…) Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.<<

Wer eine solche überhöhte Rechnung erhält, sollte diese von einem anderen Rechtsanwalt überprüfen lassen oder seine Rechtschutzversicherung darüber informieren. Auch ein Gang zur Polizei sollte in einem solchen Fall kein Tabu sein, wollte man doch mit dem Gang zum Rechtsanwalt seine Kosten senken und nicht einem Betrug aufsitzen.

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