Vergehen und Verbrechen

Von Klaus J. StanekAllgemeines0 Kommentare

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Im allgemeinen Sprachgebrauch wird meist nicht zwischen „Vergehen“ und „Verbrechen“ unterschieden und auf alle Straftaten bezogen und „Verbrecher“ dementsprechend nicht selten als Synonym für „Straftäter“ gebraucht wird. Juristisch wird jedoch konsequent zwischen Vergehen und Verbrechen unterschieden (§12 StGB). Verbrechen haben eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr, Vergehen werden mit einer Mindeststrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Alle Straftaten sind also entweder Vergehen oder Verbrechen. Aber nicht alle Gesetzesverstöße sind Straftaten, denn es gibt ja noch die Ordnungswidrigkeit, aber das ist ein anderes Thema. Es gilt aber nicht die tatsächlich vom Gericht verhängte Strafe, sondern die Strafandrohung. Bei Betrug (§263 StGB) kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden. Da aber keine Mindeststrafe angedroht wird, handelt es sich bei Betrug um ein Vergehen, nicht um ein Verbrechen. Es liegt also am Gesetzgeber, ob er ein Delikt als Vergehen oder Verbrechen wertet.

Jetzt soll laut Koalitionsvertrag die „gefährliche Körperverletzung“ (§224 StGB) reformiert werden und zu einem Verbrechen aufgewertet werden, also eine Mindeststrafe von einem Jahr erhalten. Eine „gefährliche Körperverletzung“ ist jede Körperverletzung, die mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug verübt wird. Der gegenwärtige Strafrahmen beträgt bei in §224 StGB genannten Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Gegenwärtig ist die gefährliche Körperverletzung damit – da die Mindestfreiheitsstrafe nicht ein Jahr beträgt – ein Vergehen. Jetzt soll geprüft werden, ob die Mindeststrafe auf ein Jahr erhöht wird und somit zum Verbrechen qualifiziert wird.

Klingt logisch, da eine Körperverletzung mit einer Waffe oder ähnlichem allgemein als verabscheuenswürdig erscheint.

Aber Vorsicht:

Ein harter Faustschlag ins Gesicht stellt in der Regel eine einfache Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB dar. Aber ein wenig verletzender Tritt in den „Allerwertesten“ wird als gefährliche Körperverletzung gewertet, da in diesem Fall der den Fuß umschließende Schuh vom Gesetzgeber als Waffe betrachtet wird.

Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen begründet sich damit, dass der Staat manche Straftaten für relativ gering, andere für relativ höher strafwürdig erachtet. Relevanz hat die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen dadurch, dass bestimmte Regelungen an Kategorien anknüpfen. So bestimmt § 23 Abs 1 StGB zur Versuchsstrafbarkeit, dass der Versuch eines Verbrechens immer strafbar ist, der Versuch eines Vergehens aber nur dann, wenn es im Gesetz steht. Auch führt der Versuch eines Verbrechens zum Verlust der Amtsfähigkeit oder des passiven und aktiven Wahlrechts wegen Verurteilung bei Verbrechen, nicht aber bei Vergehen. Das Absehen von Strafe wegen Geringfügigkeit ist nur bei Vergehen möglich, gleiches gilt für das Strafbefehlsverfahren. Andererseits steht einem Beschuldigten bei einem Verbrechensvorwurf die Beiordnung eines Strafverteidigers zwingend zu.

Wir werden sehen, was auf uns zukommen wird.

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