Mustafa R. und die Kunst, verlorene Prozesse zu produzieren

Mustafa R. wollte Deutscher werden. Also tat er, was das Gesetz verlangt: Er bestand den Einbürgerungstest, unterschrieb die Loyalitätserklärung und sagte damit feierlich: Ich stehe zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Mehr verlangt das Gesetz nicht. Weniger auch nicht. Eigentlich ein überschaubarer Vertrag: Der Staat fragt nach Loyalität, Mustafa sagt Ja. Doch dann kam die Einbürgerungsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein mit einer eigenen Zusatzprüfung. Eine Art Staatsbürgerkunde-Casting: Wer nicht spontan erklären kann, was ein Angriffskrieg ist, wie die Gewaltenteilung funktioniert und warum die Bundesrepublik 1949 gegründet wurde, hat angeblich nicht verstanden, was er unterschrieben hat. Und wer nicht verstanden hat, hat gelogen. Und wer gelogen hat, wollte sich die Staatsangehörigkeit erschleichen. Ergebnis: Ablehnung plus zehn Jahre Sperre.
Das ist juristisch ungefähr so haltbar wie ein Regenschirm aus Pappe. Denn Verwaltungsgerichte haben diese Denkfigur längst zerlegt: Nicht erklären können heißt nicht nicht verstehen. Nicht verstehen heißt nicht täuschen. Und täuschen setzt Vorsatz voraus, nicht Nervosität.
Aber die Behörde macht trotzdem weiter. Sie produziert Bescheide, als gäbe es die Rechtsprechung nicht. So entstehen dann Akten mit der Überschrift: Mustafa R., gefährlich wegen mangelnder Kenntnisse über den Bundespräsidenten. Und daneben die zweite Überschrift: Klage, statt Einbürgerung.
Das Verwaltungsgericht liest diese Bescheide später und denkt sich regelmäßig: Aha. Wieder ein Fall von „Wissenslücke = Arglist“. Und hebt sie auf.
Denn Gerichte haben schon mehrfach entschieden: Die Loyalitätserklärung ist eine Willenserklärung, kein mündliches Grundgesetzexamen. Der Einbürgerungstest ist der Wissensnachweis – nicht das spontane Behördengespräch. Und § 35a StAG ist für Täuscher gedacht, nicht für Leute mit Wortfindungsstörungen.
Kurz: Mustafa R. bekommt vor Gericht Recht. Die Behörde bekommt ein Urteil. Und der Steuerzahler bekommt die Rechnung.
Denn jeder dieser Fälle kostet: Verwaltungsaufwand. Gerichtsgebühren. Anwaltskosten. Richterarbeitszeit.
Alles nur, weil man nicht akzeptieren will, dass Integration kein Quiz ist.
So wird aus dem Einbürgerungsverfahren ein Beschäftigungsprogramm für Justiz und Verwaltung. Mustafa R. wollte dazugehören. Die Behörde wollte prüfen. Das Gericht musste erklären, was eigentlich längst klar ist: Wer zur Verfassung Ja sagt, ist nicht verpflichtet, sie wie ein Dozent zu erklären.
Und so läuft es immer wieder: Die Behörde erklärt Mustafa R. zum Täuscher. Das Gericht erklärt die Behörde für rechtsirrig. Und der Steuerzahler erklärt innerlich: Warum eigentlich?
Am Ende bleibt eine paradoxe Bilanz: Mustafa R. bekommt irgendwann seine Einbürgerung.
Die Behörde bekommt irgendwann ihre Niederlage. Und der Staat beweist, dass man Integration auch verwaltungsökonomisch sabotieren kann.
Fazit: Die Gerichte wissen längst, dass man Loyalität nicht abprüfen, sondern abnehmen muss. Die Behörde weiß es offenbar besser. Und der Steuerzahler bezahlt den Meinungsunterschied.
So entsteht moderne Verwaltungskunst: Man ignoriert Rechtsprechung, produziert rechtswidrige Bescheide und nennt das dann sorgfältige Prüfung.
Mustafa R. wollte Deutscher werden. Die Behörde wollte ihn belehren. Das Gericht musste wieder einmal erklären, dass man Menschen nicht deshalb zu Täuschern macht, weil sie keine perfekten Referate über die Bundesrepublik halten können.
Man muss es der Justiz lassen: Sie hat den Einbürgerungsbehörden inzwischen mehrfach erklärt, dass sie keine inoffiziellen Staatsbürgerkundeprüfungsämter sind. Besonders hübsch formuliert hat es das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. 4 A 114/24): Wer den gesetzlich vorgesehenen Einbürgerungstest besteht, hat damit seinen Wissensnachweis erbracht – Punkt. Die Behörde darf diesen Nachweis nicht dadurch entwerten, dass sie im Gespräch plötzlich Fragen zur Gewaltenteilung, zur Gründung der Bundesrepublik oder zum Bundespräsidenten stellt und aus stockenden Antworten folgert, der Bewerber habe Demokratie nur vorgetäuscht. Das Gericht hat klar gesagt: Das Gesetz kennt einen Test – und nicht zwei. Alles andere ist eine rechtswidrige Zusatzprüfung durch die Hintertür. Oder, in Willi-Sprache: Wer den Führerschein bestanden hat, muss nicht noch beweisen, dass er das Auto auch philosophisch versteht. Trotzdem benehmen sich manche Einbürgerungsstellen, als müssten sie erst noch den inneren Kant des Bewerbers prüfen – und wundern sich dann, wenn Gerichte ihnen bescheinigen, dass sie dabei vor allem eines produzieren: unnötige Verfahren und unnötige Kosten für den Steuerzahler (VG Braunschweig, Urt. v. 20.02.2025 – 4 A 114/24).