Zahlung von EU – Straßenmaut vor deutschen Gerichten durchsetzbar

Von Klaus J. StanekAllgemeines, Interessantes, Maut, Rechtsanwalt Netphen, Rechtsanwalt Siegen, Straßenverkehr, Vignette0 Kommentare

Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat über die Geltendmachung einer EU-Straßenmaut (hier Ungarn) vor deutschen Gerichten entschieden.

Eine Gesellschaft zur Beitreibung der Straßenmaut klagte gegen eine deutsche Autovermietung mit einem derer Fahrzeuge insgesamt fünf Mal auf einer mautpflichtigen EU-Autobahn gefahren wurde. Wird die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette zum Preis von zurzeit etwa 7,30 € entrichtet, ist nach der Mautverordnung eine Grundersatzmaut von etwa 36,52 € bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu entrichten bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von zurzeit 146,06 € bei Zahlung nach mehr als 60 Tagen, was den Betrag für eine vorab erworbene virtuelle Vignette jeweils um ein Vielfaches übersteigt.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 958,95 € nebst Zinsen sowie 409,35 € außergerichtlicher Inkassokosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Mautgesellschaft ging beim Landgericht in Berufung, die die Autovermietung zur Zahlung von 958,95 € sowie 362,95 € außergerichtlichen Inkassokosten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als es die Verurteilung zur Zahlung in Euro anstatt der ausländischen Währung betrifft.

Nach Art. 21 der für internationale vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Rom I- VO kann die Anwendung des darin bezeichneten ausländischer Rechts versagt werden, wenn sie mit der inländischen öffentlichen Ordnung (“ordre public”) offensichtlich unvereinbar wäre.

Der BGH hat entschieden, dass die vorgesehene alleinige Haftung des Fahrzeughalters für die Bezahlung der Maut auch im Falle der Fahrzeugüberlassung durch ein Autovermietungsunternehmen nicht mit Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Eine Anknüpfung von Einstandspflichten an die Haltereigenschaft ist auch dem deutschen Recht nicht grundsätzlich fremd, wie die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Bundesfernstraßenmaut, die zivilrechtliche Haftung eines Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 StVG und die Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Haftung des Halters bei unberechtigten Parken (“Halterhaftung”) zeigen. Soweit der in Anspruch genommene Fahrzeughalter die Beweislast dafür trägt, dass vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung eine virtuelle Vignette erworben wurde, kann er dem durch Vorlage der erhaltenen Quittung oder des erhaltenen Kontrollabschnitts nachkommen.

Auch die “erhöhte Zusatzgebühr” verstößt nicht gegen den ordre public, da sie als “Vertragsstrafe” anzusehen und damit dem deutschen Recht ebenfalls nicht fremd ist. Vergleichbare Regelungen kennt das deutsche Recht etwa in Gestalt des erhöhten Beförderungsentgelts (“Schwarzfahren”).

Allerdings können Fremdwährungsschulden grundsätzlich nur als solche, also in fremder Währung eingeklagt werden, sodass eine auf Zahlung in Euro gerichtete Klage dann abzuweisen wäre. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Klägerin nach dem anwendbaren Recht des EU-Staates dazu berechtigt sein sollte, die Mautschulden auch in Euro statt in ausländischer Währung zu verlangen. Dazu fehlt es bislang an Feststelllungen des Landgerichts, die dieses nachzuholen haben wird.

Die maßgebliche Norm der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (Rom I-VO) lautet wie folgt: 

Art. 21 Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (“ordre public”) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Deshalb niemals ohne vorgeschriebener Vignette innerhalb der EU fahren. es könnte teuer werden.