Cannabis und Führerschein – was wird gelten?
Von Daniel NierenzCannabis, Drogen, Drogenfahrt, Drogenkontrolle, Interessantes, Lesenswertes, Polizei, Rechtsanwalt Netphen, Rechtsanwalt Siegen, Strafrecht0 KommentareDie Kriminalisierung von Cannabis endet zum 1.4.24. Nicht geklärt ist die Teilnahme am Straßenverkehr. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer schwammigen Entscheidung einen Grenzwert von 1ng/ml festgelegt, bei der die Teilnahme am Straßenverkehr unbedenklich wäre. Dieser Wert stellt einen Grenzwert der Nachweisbarkeit im Blut dar. Mittlerweile ist man inhaltlich weiter und weiß, dass auch höhere Werte unbedenklich. Aber wo beginnt die Beeinträchtigung im Straßenverkehr. Experten sind sich da nicht ganz einig. THC ist die psychoaktive Substanz im Cannabis und führt bei höheren Dosierungen zu massiven Beeinträchtigungen im Straßenverkehr.
Das Cannabisgesetz weist aktuell noch keinen Grenzwert für Cannabis auf. ACHTUNG: Zur Zeit gilt immer noch der Grenzwert von 1 ng/ml Blut. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die einen Grenzwert für Cannabis vorschlagen soll, bei der noch keine Beeinträchtigung der Teilnahme am Straßenverkehr erkennbar sein und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen soll. Das BMDV des FDP-Ministers Volker Wissing schlägt eine Anhebung des Grenzwerts auf 3,5ng vor, was einer Anhebung um 350% entspräche. Allerdings ist auch diese Menge verschwindend gering. Ein ng (Nanogramm) entspricht einem Tausendstel mg (Milligramm). Das ist ein Millionstel Gramm. Diese Menge THC im Blut (nicht Urin) soll einer Alkoholisierung von 02 Promille entsprechen.
Bei dem Wert handele es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum sei bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. “Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 Nanogramm THC pro Milliliter – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist”, wird das Ministerium in einer Pressemitteilung des BMDV zitiert.
ACHTUNG:
Wer gleichzeitig Alkohol konsumiert – also so genannter „Mischkonsum“ – wird auch unterhalb dieser Werte seinen Führerschein verlieren. Dies gilt auch noch für alle anderen Drogen.
Am besten sollten gar keine Drogen konsumiert werden, wenn man sich ans Steuer setzt.
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