Cannabisgesetz – Grenzwert liegt bei 7,5 g THC

Von Klaus J. StanekCannabis, Drogen, Drogenfahrt, Drogenkontrolle, Lesenswertes, Rechtsanwalt Netphen, Rechtsanwalt Siegen, Straßenverkehr0 Kommentare

Der Bundesgerichtshof hat in einer wegweisenden Entscheidung und unter Berücksichtigung des seit dem 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetzes (CanG) den Grenzwert der nicht (mehr) geringen Menge von Cannabis (bei Besitz) auf 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) unabhängig von der Bruttomenge ders vorliegenden Cannabismenge (also Marihuana oder Haschisch) festgelegt. Das bedeutet, dass jeder, der Cannabis mit mehr als diese 7,5 Gramm THC Wirkstoffgehalt besitzt, sich strafbar macht und Handel unterstellt wird.

Zwar sind mittlerweile die im CanG genannten Strafen erheblich geringer als vorher im Betäubungsmittelgesetz, dennoch scheint die Justiz mit dem CanG sich nicht ganz so anfreunden zu können, wie so mancher Bürger.

Auch der bisher geltende Grenzwert von 1 ng THC im Blut bei aktiver Teilnahme am Straßenverkehr darf gegenwärtig nicht überschritten werden, obgleich die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission dem Gesetzgeber einen Grenzwert von 3,5 ng vorgeschlagen hatte. Dieser Grenzwert ist aber gegenwärtig weder beschlossen noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die maßgeblichen Vorschriften des CanG lauten: 

 § 34 Strafvorschriften 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1

c) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,

4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

4. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.

(Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24)