Wenn die Ausländerbehörde meint, Gerichtsbeschlüsse seien nur Vorschläge…

Wenn die Ausländerbehörde meint, Gerichtsbeschlüsse seien nur Vorschläge…

Ein juristischer Kommentar zu einem Fall aus Schleswig-Holstein

Es gibt Fälle, in denen man als Rechtsanwalt zweimal hinschauen muss. Der Fall aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg gehört dazu.

Ein Verwaltungsgericht teilt einer Ausländerbehörde unmittelbar vor einer geplanten Abschiebung mit, dass es einen Hängebeschluss erlassen wird. Die Abschiebung soll damit vorläufig verhindert werden. Die Behörde weiß davon. Eine Mitarbeiterin soll sogar zugesagt haben, die Abschiebung zu stoppen.

Trotzdem startet das Flugzeug.  13:40 Uhr: Abflug in Richtung Nicht-EU-Ausland. Der Betroffene sitzt an Bord. Das Verwaltungsgericht hat inzwischen entschieden. Die Behörde weiß, was das Gericht entschieden hat. Nur das schriftliche Dokument ist noch nicht auf dem Dienstweg eingegangen. Und deshalb wird abgeschoben. Wer das für einen bloßen Büroversehen hält, sollte die anschließende Erklärung des Kreises lesen.

Denn dort wird es erst richtig interessant:  Ein Gericht entscheidet. Eine Behörde prüft nach?  Die Behörde erklärt, man habe das Gericht nicht bewusst missachten wollen. Man habe vielmehr einem Rechtsirrtum unterlegen und angenommen, der Hängebeschluss sei vor seiner förmlichen Zustellung noch nicht wirksam. Das wäre schon für sich genommen erstaunlich.

Noch erstaunlicher ist allerdings die zweite Begründung: Die Behörde habe die angekündigte Entscheidung auch deshalb nicht nachvollziehen können, weil derselbe Betroffene zuvor in einem anderen Verfahren vor demselben Gericht keinen Erfolg gehabt habe. Damit sind wir beim eigentlichen Problem.

Denn daraus folgt offenbar: Die Behörde hielt die neue gerichtliche Entscheidung für nicht nachvollziehbar – und ließ deshalb die Abschiebung weiterlaufen.

Das ist eine bemerkenswerte Vorstellung von Gewaltenteilung. Eine Behörde darf natürlich der Auffassung sein, dass ein Gericht falsch entschieden hat. Sie darf einen Beschluss für rechtlich verfehlt halten. Sie darf sogar der Überzeugung sein, dass die Entscheidung im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung steht. Aber sie darf daraus nicht die Konsequenz ziehen: „Dann machen wir erst einmal weiter.“

Denn die Ausländerbehörde ist nicht die Revisionsinstanz des Verwaltungsgerichts.

Der Rechtsstaat kennt dafür einen erstaunlich einfachen Mechanismus: Er heißt Rechtsmittel. Wer eine gerichtliche Entscheidung für falsch hält, kann – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – dagegen vorgehen. Was er nicht kann: den Beschluss ignorieren und die Rechtslage eigenmächtig so behandeln, wie er sie für richtig hält. Das gilt für Behörden genauso wie für Bürger. Ein Bürger kann einen Verwaltungsbescheid für rechtswidrig halten. Er darf deshalb aber nicht einfach beschließen, dass der Bescheid für ihn nicht gilt. Eine Behörde kann einen gerichtlichen Beschluss für falsch halten. Sie darf deshalb ebenso wenig beschließen, dass dieser Beschluss für sie nicht gilt. Das ist keine besonders komplizierte rechtsstaatliche Erkenntnis. Es ist die Grundlage des Rechtsstaates.  Besonders pikant: Es ging nicht um irgendeine Akte. Man sollte sich auch vergegenwärtigen, worüber hier gesprochen wird. Es ging nicht um die Frage, ob ein Formular noch am selben Tag bearbeitet wird. Es ging nicht um eine Gewerbeanmeldung. Es ging nicht um eine Aktennotiz. Es ging um die Abschiebung eines Menschen.

Gerade für solche Situationen gibt es den vorläufigen Rechtsschutz. Und gerade für Situationen, in denen die Zeit bis zur Abschiebung nicht mehr ausreicht, um das normale Verfahren abzuwarten, gibt es den Hängebeschluss. Sein Sinn besteht darin, vollendete Tatsachen zu verhindern. Ein Hängebeschluss, dessen Umsetzung bis zur förmlichen Zustellung aufgeschoben werden darf, ist in einer solchen Situation ungefähr so wirkungsvoll wie ein Feuerlöscher, der nach dem Brand geliefert wird.

Die Sache mit § 56 VwGO

Nun könnte man einwenden: § 56 VwGO verlangt doch die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen. Das stimmt. Nur folgt daraus gerade nicht, dass eine Behörde eine ihr bereits telefonisch mitgeteilte gerichtliche Eilentscheidung ignorieren darf, bis irgendwann der Briefumschlag geöffnet wird. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist nicht neu. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat bereits 2017 für eine vergleichbare Situation klargestellt, dass ein besonders eilbedürftiger Beschluss telefonisch bekannt gegeben werden kann und von der Behörde dann zu beachten ist. Maßgeblich ist dabei insbesondere das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das ist auch logisch.

Wenn ein Gericht einen Beschluss gerade deshalb telefonisch mitteilt, weil die Zeit drängt, kann die Behörde nicht antworten: „Danke für die Information. Wir warten dann zunächst auf die Post.“ Denn dann würde die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens von der Behörde selbst neutralisiert.

Der vielleicht problematischste Satz: Besonders aufhorchen lässt deshalb die Erklärung, man habe die Abschiebung nicht unmittelbar gestoppt, weil frühere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts anders ausgefallen seien. Denn damit wird aus einem behaupteten Zustellungsproblem plötzlich ein ganz anderes Problem. Die Frage lautet dann nicht mehr nur: „Wann wurde der Beschluss wirksam?“ Sondern: „Warum glaubte die Behörde, die Richtigkeit des Beschlusses selbst überprüfen zu dürfen?“ Und darauf gibt es keine überzeugende rechtsstaatliche Antwort. Die Behörde hätte den Beschluss befolgen und anschließend Rechtsmittel einlegen können. Stattdessen wurde der Mensch abgeschoben. Das Ergebnis ist damit genau das, was ein Hängebeschluss verhindern soll. Erst vollendete Tatsachen schaffen – dann Rechtsmittel? Besonders schwer wiegt das deshalb, weil sich eine Abschiebung nicht einfach zurückdrehen lässt. Ein späteres Gericht kann feststellen, dass die Abschiebung rechtswidrig war. Es kann feststellen, dass die Ausweisung keinen Bestand hat. Es kann sogar darauf hinweisen, dass der Betroffene gar nicht hätte abgeschoben werden dürfen. Aber das Flugzeug fliegt trotzdem. Der Mensch ist trotzdem außer Landes. Und der Grundrechtseingriff ist trotzdem geschehen. Genau deshalb ist effektiver Rechtsschutz mehr als die Möglichkeit, irgendwann nachträglich Recht zu bekommen. Effektiver Rechtsschutz bedeutet, dass eine gerichtliche Entscheidung rechtzeitig Wirkung entfalten kann.

Ein besonders bemerkenswerter Vorgang: Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in seiner Entscheidung vom 10. August 2026, Az. 11 B 147/26, denn auch deutlich gemacht, dass die früheren Entscheidungen des Gerichts den neuen Streitgegenstand nicht erledigten. Das ist ebenfalls wichtig. Ein Gericht kann in Verfahren desselben Betroffenen unterschiedliche Entscheidungen treffen, weil sich Streitgegenstand, Sachlage oder rechtliche Fragestellung unterscheiden. Eine Behörde darf daraus nicht folgern, dass sie sich die jeweils genehmere Entscheidung aussuchen kann.

Gerichte sind keine Menükarte. Man kann nicht die Entscheidung vom März nehmen, weil sie einem gefällt, und die Entscheidung vom August ignorieren, weil sie einem nicht gefällt.

Und nun zu Siegen-Wittgenstein: Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich eine Abgrenzung vornehmen. Ein vergleichbares Verhalten der Ausländerbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein ist uns aus unserer anwaltlichen Praxis nicht bekannt. Wir haben mit der Ausländerbehörde selbstverständlich über viele Jahre und in zahlreichen aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu tun. Wir streiten mit ihr. Wir kritisieren ihre Entscheidungen. Wir führen gerichtliche Verfahren gegen sie. Das gehört zum anwaltlichen Alltag.

Aber eines ist ein entscheidender Unterschied: Eine andere Rechtsauffassung zu vertreten, ist etwas völlig anderes, als eine gerichtliche Entscheidung nicht zu befolgen. Dass eine Behörde einen Antrag ablehnt, den wir für begründet halten, ist kein Skandal. Dass eine Behörde eine Rechtsfrage anders beurteilt als wir, ist kein Skandal. Dass ein Gericht anschließend unsere oder die behördliche Rechtsauffassung verwirft, ist ebenfalls kein Skandal. Das ist Rechtsstaat.

Ein Problem entsteht dort, wo eine Behörde einen gerichtlichen Beschluss kennt und dennoch meint, zunächst selbst entscheiden zu dürfen, ob sie ihn für richtig hält. Ein solches Vorgehen kennen wir aus unserer bisherigen Praxis mit der Ausländerbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein ausdrücklich nicht.

Was bleibt?  Der Kreis Herzogtum Lauenburg spricht von einem „unglücklichen Zusammenspiel mehrerer Faktoren“. Das ist eine freundliche Untertreibung. Denn hinter all den technischen Fragen – Zustellung, Telefonat, Aktenlage, frühere Beschlüsse, Flugzeiten – steht eine denkbar einfache Frage: Was macht eine Behörde, wenn ein Gericht unmittelbar vor einer Abschiebung sagt: Stopp?

Die Antwort darf nicht lauten: „Wir schauen erst einmal, ob wir das für richtig halten.“ Sie lautet: STOP. Und wenn die Behörde der Auffassung ist, dass das Gericht falsch entschieden hat, gibt es dafür einen Rechtsweg. Das ist keine Frage behördlicher Kulanz. Das ist keine Frage guten Willens. Und schon gar keine Frage dessen, ob der zuständige Sachbearbeiter die Entscheidung persönlich nachvollziehen kann. Es ist Rechtsbindung. Art. 20 Abs. 3 GG bindet die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht. Dazu gehört selbstverständlich auch die Beachtung gerichtlicher Entscheidungen. Gerade im Ausländerrecht sollte man sich das immer wieder vor Augen führen. Denn wenn der Staat einen Menschen abschiebt, kann ein Fehler nicht einfach durch eine spätere Aktenkorrektur beseitigt werden. Und wenn ein Gericht rechtzeitig „STOP“ sagt, sollte eine Behörde nicht darüber nachdenken, ob sie diesen Stopp überzeugend findet. Sie sollte anhalten.

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