BGH: Auch Zigarettenautomaten müssen Warnhinweise zeigen
In zwei Supermärkten in München werden an den Kassen Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten zum Kauf bereitgehalten. Die Zigarettenpackungen sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kann kennt es: Erst drücken und dann kommt die Packung auf das Band und wird bezahlt. Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten sind mit Abbildungen versehen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie Zigarettenpackungen gestaltet sind. Diese Abbildungen zeigen keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise. Bisheriger Prozessverlauf: Die Supermärkte wurden verklagt, weil die gesundheitsbezogenen…