Was man bei einer Drogenkontrolle falsch machen kann …

Von Daniel NierenzAllgemeines, Drogen, Drogenkontrolle, Interessantes, Lesenswertes, Strafrecht, Straßenverkehr29 Kommentare

Unser Mandant, Pascal S., ist 22 Jahre alt und besucht gerne am Wochenende Discotheken im Umland. Ein tiefer gelegtes Auto, Sportauspuff und Freundin Vanessa gehören auf den Touren am Wochenende wie selbstverständlich dazu. Da Discotheken und andere Jugendtreffs auch als Umschlagsplatz für Drogen und Orte des Drogenkonsums – auch gegen den erklärten Willen und mit einer No-Tolerance-Politik der Betreiber – hinreichend bekannt sind, stehen sie immer im Fokus der Polizei. Die Betreiber haben dagegen erfahrungsgemäß keine Chance. Dafür sind auch illegale Drogen mittlerweile gesellschaftlich zu sehr akzeptiert und die Nachfrage viel zu hoch.

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Rechtsanwalt Daniel Nierenz

Als Pascal und Vanessa morgens um 4 h völlig müde und ausgelassen die Disco verließen und mit ihrem Fahrzeug den Heimweg antreten wollten, wurden sie von der Polizei gestoppt. „Allgemeine Verkehrskontrolle, Fahrzeugschein und Führerschein bitte“, wurde Pascal von dem Beamten bestimmt aufgefordert. Er händigte seinen Fahrzeugschein und seine Fahrerlaubnis den Beamten aus, die neugierig das Fahrzeug inspizierten. Plötzlich kam die Frage: „Haben Sie Drogen konsumiert?“ Etwas irritiert stand Pascal da und wusste nicht so recht, was er sagen soll und schüttelte mit dem Kopf. „Ich bin sicher, dass Sie Drogen genommen haben“, entgegnete der Polizeibeamte und leuchtete Pascal mit der Taschenlampe in die Augen. „Sie müssen jetzt einen Urintest machen. Der wird ja zeigen, ob Sie die Wahrheit sagen. Wenn Sie nichts genommen haben, haben Sie ja auch nichts zu befürchten.“ Wegen des Vorhalts war Pascal so überrascht, dass er einem Urintest zustimmte und hinter einem Busch in ein Gefäß urinierte. Zu seiner Überraschung war das Ergebnis „positiv“ auf Cannabis, so dass die Polizei ihm die Weiterfahrt untersagte und ihn mit zur Wache nahm. Dort nahm ihm der hinzugezogene Polizeiarzt Blut ab. Die Teilnahme  am so genannten „Torkeltest“ (Finger-Nasen-Test, Laufen auf einer Linie etc.) verweigerte Pascal. Sein Führerschein wurde sichergestellt. Danach wurde Pascal entlassen und musste zusehen, wie er von der Polizeiwache nach Hause kam.

Nach drei Wochen erhielt er Post von der Staatsanwaltschaft, dass das gegen ihn gem. § 315c StGB eingeleitete Verfahren eingestellt wurde. Das Blutergebnis war negativ. Seinen Führerschein erhielt Pascal ebenfalls zurück. Während dieser drei Wochen durfte Pascal kein Auto fahren, eine für ihn sehr ärgerliche Sache. Wäre Pascal trotz des negativen Blutuntersuchungsergebnisses weiter gefahren, hätte er sich gemäß § 21 StVG wegen „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ strafbar gemacht. Insoweit verweisen wir auf unseren Blogbeitrag „Warum man besser seinen Führerschein nicht dabei hat….“

Was hat Pascal eigentlich falsch gemacht und wieso hat der Drogenvortest ein positives Ergebnis angezeigt?

Pascal kifft gelegentlich – dieses etwa alle zwei Wochen – und fährt dann auch kein Auto mehr. Der Gesetzgeber unterscheidet beim Konsum illegaler Drogen stark zwischen Cannabis und anderen Drogen (Kokain, Amphetamine etc.). Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr unterscheiden kann – also nicht bekifft Auto fährt – hat weder straf- noch führerscheinrechtlich etwas zu befürchten. Im Gegensatz dazu reicht der Führerscheinstelle bereits ein einmaliger Konsum anderer illegaler Drogen aus, die Fahrerlaubnis wegen Zweifeln an der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu entziehen. Hierfür braucht man nicht einmal ein Fahrzeug zu fahren. Theoretisch könnte man im ÖPNV als Konsument anderer illegaler Drogen erwischt werden, um seinen Führerschein zu verlieren. Aber das ist eine andere Sache.

Die Polizei hat Pascal als Drogenvortest ein Urintest machen lassen. Dazu wäre er gesetzlich nicht verpflichtet gewesen. Ein Drogenvortest gleich welcher Art dient der polizeilichen  Verdachtsgewinnung und kein Bürger muss diesen machen. Dies war Pascals erster Fehler. Sein zweiter Fehler war, dass er seinen Führerschein bei sich führte.

Urin zeichnet sich dadurch aus, dass die darin gelösten Substanzen am Ende des Stoffwechselprozesses stehen und dort keinerlei Drogen, sondern nur deren Abbauprodukte nachgewiesen werden können. Wer seit Tagen oder Monaten kein Cannabis mehr konsumiert hat, kann bei einem Urintest je nach Konsumintensität noch einen positiven Nachweis der Cannabisabbauprodukte verzeichnen. Somit ist ein Urintest geeignet, einen möglicherweise schon länger zurückliegenden Konsum, aber eben nicht einen aktuellen Einfluss von Cannabis nachzuweisen und ist deshalb vollkommen ungeeignet für die Frage, ob jemand unter dem Einfluss von Cannabis steht. Da Pascal ab und zu mal einen Joint raucht, waren dessen Abbauprodukte noch in seinem Körper, auch wenn sie keinerlei psychoaktiven Einfluss auf sein Verhalten mehr hatten.

Allerdings begibt sich der Autofahrer noch auf ganz anderes Glatteis: Da der Urintest die Frage, ob jemand unter dem Einfluss von Cannabis steht, gar nicht beantworten kann, sondern nur, ob er dies in den letzen Wochen getan hat, kann dies selbst bei einer negativen Blutanalyse zu einer Mitteilung an die Führerscheinstelle durch die Polizei führen. Dies kann dann ein Drogenscreening oder sogar eine MPU zum Nachweis des Nicht-Missbrauchs verlangen, wenn sie Zweifel an der Geeignetheit des Führerscheininhabers hat. Die Kosten und den Zeitaufwand muss dann jeder selber tragen. Da die Verkehrsminister der Länder einen Wert von 75 ng (Nanogramm) THC-Karbonsäure als Grenzwert für einen gelegentlichen Konsum von Cannabis festgelegt haben, ist ein solcher Urintest möglicherweise gefährlich.  Beispielsweise ist ein Nachteil des Urintests ist, dass er weder kälte- noch hitzebeständig ist. Da die Polizeibeamten üblicherweise die Teststreifen nicht nach jedem Einsatz wieder auf die Wache nehmen, können die Teststreifen kaputt gehen und eine falsche Ergebnisse anzeigen.

In Nordrhein-Westfalen werden nur Urinteststreifen des niederländischen Herstellers „nal von mindenverwendet, in anderen Bundesländern werden so genannte Wischtests verwendet, von denen es von unterschiedlichen Herstellern zwei Arten gibt. Einer ist der Schweißtest, bei dem die Polizeibeamten eine Schweißprobe nehmen und dort mögliche Drogen bzw. deren Abbauprodukte nachweisen wollen. Nachteil des Schweißwischtest ist, dass der Proband zwar möglicherweise Kontakt mit Drogen hatte, aber eben keine konsumierte. Auf einer Vielzahl von Geldscheinen befinden sich Rückstände von Kokain, so dass man mit Drogen in Berührung kommen kann, ohne dies überhaupt zu merken. Auch diese Schweißtests sind als Drogenvortests nicht fehlerfrei und können zu fehlerhaften Ergebnissen führen.

Der andere Wischtest – und der mit der geringsten Fehlerquote – ist der Speicheltest. Hierfür wird dem Probanden ähnlich wie bei einem DNA-Test mithilfe der Teststreifen etwas Speichel entnommen, aus dem dann Drogen und seine Rückstände nachgewiesen werden. Einzig und alleine der Speichelwischtest kann eine qualifizierte Aussage über einen aktuellen Drogenkonsum machen, da Drogenkonzentrationen im Speichel mit denen im Blut identisch sind. Allerdings ist auch der Speichelwischtest nicht fehlerbefreit. Nach Herstellerangaben hat er bei richtiger Anwendung eine Fehlerquote von 2-5%. Auch dieser Drogenvortest ist gegen Kälte und Hitze empfindlich.

Lediglich eine Blutuntersuchung kann ein sicheres Ergebnis herbeiführen.

Deswegen sollte man den Drogenvortest grundsätzlich verweigern, weil

  • man sich nicht selbst belasten muss
  • nicht alle Polizeibeamten explizit an Drogendetektion ausgebildet sind
  • die richtige Lagerung der Teststreifen durch die Polizei nicht immer gewährleistet ist und
  • Drogenvortests fehleranfällig sind.

Urinvortests sollte man insbesondere deswegen verweigern, weil

  • sie nicht den Drogeneinfluss nachweisen, der strafbar wäre, sondern einen möglicherweise länger zurückliegenden Konsum, der keinen Einfluss mehr auf das Fahrverhalten des Verkehrsteilnehmers hat. Urintests weisen den Konsum, Blutuntersuchungen den aktuellen Einfluss von Drogen nach. Nur letzterer ist strafbar.
  • bei einem Nachweis anderer illegaler Drogen im Urin außer Cannabis die Führerscheinstelle eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung („MPU“ „Idiotentest“) verlangen kann, auch wenn die Blutuntersuchung negativ sein sollte.

In jeder Gesellschaft auf der Welt gibt es Drogen – jede Kultur hat ihre eigene und tut sich erfahrungsgemäß schwer mit den Drogen aus anderen Kulturkreisen. So stellt Alkohol in Europa eine gesellschaftlich akzeptiert und in den islamischen Ländern eine verfemte Droge dar. Cannabis, das in weiten Teilen des islamischen Raumes gesellschaftlich toleriert wird, wird z.B. in den abendländischen Staaten sanktioniert. Cannabis hat sich jedoch verstärkt seit den 1960er Jahren eine immer stärkere Akzeptanz in Europa erobert, die bis heute andauert. Diese gesellschaftliche Akzeptanz von Cannabis, das üblicherweise als Haschisch oder Marihuana bekannt ist, hat auch das gesetzgeberische Verhalten und die Rechtsprechung nachhaltig beeinflusst. Während der Konsum von Drogen immer straffrei war, gilt selbst der Erwerb geringer Mengen als „straffrei“.

Die allmähliche gesellschaftliche Akzeptanz hat aber neben dem Abhängigkeitspotential und psychischen Spätfolgen auch zu allgemeinen Gefahren geführt, wie die Teilnahme am Strassenverkehr unter Einfluss von Cannabis. Während früher die Detektion von Drogen im Straßenverkehr für Strafverfolgungsbehörden nahezu unmöglich war, stand der Polizei ab 1998 der erste Urintest als so genannter Drogenvortest (der Fa. Hoffmann-La Roche) zur Verfügung. Wer bis zu diesem Zeitpunkt unter Drogen auffällig wurde, ging meist ungestraft aus, weil ihm der Drogenkonsum nicht nachgewiesen werden konnte.

Unter Drogen stehende Verkehrsteilnehmer sind eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit.

Während bei Alkohol die „Fahne“ einen unverwechselbaren Charakter hat, kann jede erkennbare Nebenwirkung eines Cannabiskonsums, wie z.B. gerötete Augen, verzögerte Pupillenreaktion oder emotionale Schwankungen oder vorübergehende Desorientiertheit vollkommen straffreie Ursachen haben. Diese Ursachen kennen viele Polizeibeamte nicht, da sie nicht speziell geschult sind, einen möglichen Einfluss von Drogen beim Verkehrsteilnehmer zu erkennen.

In manchen Polizeiinspektionen müssen sehr viele der eingeleiteten Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, weil den Verkehrsteilnehmern ein Drogeneinfluss durch die Blutuntersuchung nicht bestätigt werden kann. Dies halten wir aus anwaltlicher Sicht für nicht hinnehmbar.

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