Vollgas vor Gericht – und eine Vollbremsung für die Versicherung

Vollgas vor Gericht – und eine Vollbremsung für die Versicherung

BGH stärkt Versicherungsnehmer nach Motorradunfall auf der Rennstrecke – Urteil vom 13. Oktober 2026, Az. IV ZR 251/25

Wer auf einer Rennstrecke fährt, fährt nicht automatisch ein Rennen. Und wer einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen hat, soll sich darauf verlassen dürfen, dass der Versicherer nicht nachträglich aus einer mehrdeutigen Klausel einen Freifahrtschein zur Leistungsverweigerung macht. Das ist die verbraucherfreundliche Botschaft des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 13. Oktober 2026 – Az. IV ZR 251/25.

Der Versicherer wollte nach einem Motorradunfall auf einer Rennstrecke nicht zahlen. Seine Begründung: Die Veranstaltung sei eine Fahrtveranstaltung gewesen, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankomme. Deshalb greife der Risikoausschluss in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen. Dass es bei der Veranstaltung überhaupt keinen Wettbewerb mit Platzierungen gab, sollte daran nichts ändern.

Der Bundesgerichtshof sah das anders. Die Versicherung musste eine juristische Niederlage hinnehmen, während die Versicherungsnehmerin mit ihrer Revision im Wesentlichen Erfolg hatte. Man könnte auch sagen: Der Versicherer wollte sich mit einer weit ausgelegten Ausschlussklausel aus der Verantwortung fahren. Der BGH hat ihm die Vorfahrt genommen.

Der Streit: Rennstrecke gleich kein Versicherungsschutz?

Ausgangspunkt war ein Motorradunfall bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke. Ein klassischer Rennwettbewerb mit Siegern und Platzierungen fand nicht statt. Die Klägerin verlangte als Versicherungsnehmerin vom Unfallversicherer die vereinbarten Leistungen und die Feststellung, dass dieser auch künftig zur Leistung verpflichtet sei.

Der Versicherer verweigerte die Zahlung unter Berufung auf Nr. 5.1.5 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2012). Die maßgebliche Klausel lautet auszugsweise:

„Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: […] Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.“

Unmittelbar anschließend sehen die Bedingungen allerdings eine Ausnahme vor: Unfälle bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten ankommt, etwa bei Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten, sind versichert.

Die entscheidende Frage lautete also: Wann kommt es bei einer Fahrtveranstaltung im Sinne der Versicherungsbedingungen auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an? Reicht es, dass auf einer Rennstrecke schnell gefahren werden kann und die Teilnehmer möglicherweise auch möglichst schnell fahren wollen? Oder muss die Veranstaltung tatsächlich auf einen Wettbewerb um die höchste Geschwindigkeit ausgerichtet sein?

Das Landgericht Bielefeld hatte der Klägerin mit Urteil vom 21. Februar 2024 – Az. 22 O 77/22 – Recht gegeben. Das Oberlandesgericht Hamm drehte die Sache jedoch mit Urteil vom 29. Oktober 2025 – Az. 20 U 51/24 – zulasten der Versicherungsnehmerin um. Nach Auffassung des OLG konnte der Ausschluss auch dann greifen, wenn kein klassischer Wettbewerb mit Platzierungen stattfand, die Teilnehmer aber darauf ausgerichtet waren, die jeweils für sie noch beherrschbare Höchstgeschwindigkeit zu erreichen.

Dagegen legte die Klägerin Revision ein. Und damit landete der Fall beim Bundesgerichtshof – mit einem Ergebnis, das sich für den Versicherer alles andere als erfreulich liest.

Der BGH zieht die Grenze: Es kommt auf den Wettbewerb an

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellte klar, dass die Klausel enger auszulegen ist. Eine Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, setzt danach einen auf Verabredung oder Ankündigung beruhenden Wettkampf voraus, bei dem Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen.

Damit ist gerade nicht jede Veranstaltung gemeint, bei der hohe Geschwindigkeiten gefahren werden können oder die Teilnehmer ihre Fahrzeuge an die Grenzen des technisch oder fahrerisch Möglichen bringen möchten. Entscheidend ist vielmehr, worauf die Veranstaltung als solche angelegt ist – nicht, was ein einzelner Teilnehmer aus eigenem Antrieb auf der Strecke erreichen möchte.

Das ist ein wichtiger Unterschied. Denn eine Rennstrecke ist zunächst einmal ein Ort. Sie kann für einen Wettbewerb genutzt werden, aber ebenso für Fahrtrainings, Testfahrten oder Veranstaltungen ohne Wertung und ohne Siegerermittlung. Aus dem Asphalt allein wird noch kein Rennen. Auch ein leistungsstarkes Motorrad und ein ambitionierter Fahrer machen aus einer Fahrtveranstaltung nicht automatisch einen Wettbewerb im Sinne der Versicherungsklausel.

Der BGH stellte deshalb auf den Wortlaut der Bedingungen ab. Dort heißt es, dass es bei der Fahrtveranstaltung auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommen muss. Die Klausel stellt gerade nicht darauf ab, ob es einem einzelnen Fahrer auf seine persönliche Höchstgeschwindigkeit ankommt.

Ein Versicherungsnehmer darf die Formulierung so verstehen, dass die Veranstaltung selbst ein von der Geschwindigkeit der Teilnehmer abhängiges Ergebnis haben muss. Wenn weder eine Platzierung noch ein Sieg von der gefahrenen Höchstgeschwindigkeit abhängen, ist diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres erfüllt.

Wenn die Versicherung zu viel hineinliest, zahlt sie am Ende womöglich selbst drauf

Besonders deutlich wird die Entscheidung bei der Frage, ob es genügt, dass eine Veranstaltung einem Rennen in tatsächlicher Hinsicht nahekommt. Das OLG Hamm hatte eine solche Betrachtung zugrunde gelegt: Wenn die Teilnehmer erkennbar zu einer besonders schnellen Fahrweise angehalten werden und dadurch ähnliche Gefahren wie bei einem Rennen entstehen, könne der Risikoausschluss greifen.

Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Auslegung eine Absage. Der Risikoausschluss darf nicht allein deshalb ausgeweitet werden, weil eine Veranstaltung gefährlich ist oder sich das Fahrverhalten der Teilnehmer demjenigen bei einem Rennen annähert.

Das ist konsequent. Ausschlussklauseln begrenzen den Versicherungsschutz, den der Versicherer zuvor versprochen hat. Sie sind deshalb eng auszulegen und dürfen nicht über ihren Wortlaut und ihren erkennbaren Zweck hinaus erweitert werden. Anderenfalls könnte ein Versicherer nach einem Unfall nahezu jede sportliche oder risikoreiche Aktivität unter einen Ausschluss subsumieren, sobald sie nur genügend Ähnlichkeit mit einem ausdrücklich ausgeschlossenen Risiko aufweist.

Mit einer solchen Argumentation ließe sich der Versicherungsschutz bequem im Nachhinein verkleinern: Die Fahrt war schnell, also rennähnlich; sie war rennähnlich, also ausgeschlossen; und weil sie ausgeschlossen sein soll, muss nicht gezahlt werden. Das wäre eine bemerkenswert komfortable Methode, Versicherungsbedingungen zulasten der Kunden zu interpretieren. Nur ist sie rechtlich nicht zulässig.

Das Risiko, das ein Versicherer ausschließen will, muss in den Bedingungen hinreichend klar beschrieben sein. Der Versicherungsnehmer muss erkennen können, wo der versprochene Schutz endet. Eine bloße Ähnlichkeit mit einem ausgeschlossenen Ereignis reicht nicht aus, um den Versicherungsschutz nachträglich zu beseitigen.

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