Beherbergungsverbot in Coronazeiten

Von Klaus J. StanekAllgemeines, Corona, Interessantes, Lesenswertes, Rechtsanwalt Netphen, Rechtsanwalt Siegen, Skurilles0 Kommentare
Klaus J. Stanek

Die Bundesländer haben heute ein Beherbergungsverbot für Urlauber aus inländischen Gebieten mit hohen Corona-Infektionszahlen beschlossen. Das Verbot gelte bundesweit, wurde mitgeteilt. Und das in der Zeit vor den Herbstferien.

Tatsächlich ist Corona kein Hoax und kein Gespinst irgendwelcher Idioten, sondern eine ernstzunehmende und für bestimmte Teile der Bevölkerung schwere und vor allem hochinfektiöse Erkrankung, die tödlich sein kann.

Dennoch stellen sich einige Fragen hierzu. Hohe Infektionszahlen sind bei 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnern eines bestimmten Gebietes – meist Kreisen – innerhalb von sieben Tagen anzunehmen. Die Vorwarnstufe liegt bei 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnern innerhalb der gleichen Frist. Das entspricht einer bekannten Infektiertenquote von 1: 2.000 bzw. 1: 2.860 in einer Region.

Dabei wird nicht unterschieden, ob ein abgegrenzter Hotspot oder eine Infektionsrate verteilt auf die Bevölkerung vorliegt.

Unser fiktiver Mandant Heinz Müller hat mit seiner Familie ein Hotelzimmer in einer deutschen Region für die Herbstferien gebucht, um dort seine Freunde zu besuchen. Da diese auch kleine Kinder haben, sieht er eine gute Möglichkeit, dass diese mit seinen Kindern spielen. Die Buchung war im September.

Nun steigen die Zahlen in seiner Region danach plötzlich an, so dass das gebuchte Hotel nicht bezogen werden kann. Eigentlich müsste der Urlaub abgesagt werden. Heinz Müller und seine Familie müssten zuhause bleiben.

Was wäre aber für den Fall, wenn Heinz Müller mit seiner Familie bei den Freunden direkt unterkommen würden und somit das Hotel meidet? Wäre dies ein Verstoß gegen die entsprechende Verordnung. Aus unserer Sicht Nein! Es muss eindeutig zwischen privater und gewerblicher Beherbergung unterschieden werden. Ein Beherbergungsverbot gilt demnach nur für Hotel, Ferienhäuser und Pensionen – vielleicht auch für Campingplätze – aber nicht für die Privatwohnung. Also dürfte Heinz Müller mit seiner Familie doch in die Herbstferien fahren und dadurch sogar Geld sparen. Dass die betreffenden Personen dann aber viel engeren Kontakt zueinander hätten und dann auch einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt sind, wird dabei übersehen.

Wenn er nicht in einem Beherbergungsbetrieb übernachten darf, steht es ihm dennoch vollkommen frei, doch in die Region zu fahren und sich dort als Tagestourist aufzuhalten oder in seinem Pkw zu übernachten.

Wer einen Zweitwohnsitz besitzt, kann ohne Probleme diesen zu seinem Erstwohnsitz ummelden, um nicht wieder in einem Corona-Hotspot zu wohnen. Unter diesen Umständen kann der Urlaub wiederum legal angetreten werden.

Aus diesem Grunde sehe ich erhebliche Probleme mit der Umsetzung eines solchen sicher gutgemeinten Ansatzes, weil er viel zu viele Schlupflöcher bietet, die von der Regierung sicherlich nicht beabsichtigt sind.