Rechtliche Bewertung: Wisente sind herrenlos
Von Klaus J. StanekAllgemeines0 KommentareTrägerverein sieht sich zu eigener rechtlicher Überprüfung gezwungen Über den Fortgang des einzigartigen Artenschutzprojektes in Westeuropa wird vor Gericht entschieden | Einstweilige Verfügung wird derzeit umgesetzt Bad Berleburg, 2. September 2014. Nach dem Erlass einer Einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Schmallenberg, versucht der Wisent-Träger-Verein aktiv die Tiere am Betreten des klagenden Waldbauers Hermann-Josef Vogt zu hindern. Gleichzeitig hat der Verein aufgrund der Zuspitzung der rechtlichen Auseinandersetzung den Status des für Westeuropa einzigartigen Artenschutz zur Wideransiedlung der größten Landsäugetiere Europas im Rothaargebirge von den eigenen Rechtsanwälten rechtlich prüfen und bewerten lassen müssen – und kommt zu der Einschätzung: Die Wisente sind herrenlos. Dem Wisent-Verein war am Freitag eine Einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Schmallenberg zugegangen. Darin wurde er verpflichtet, die zwölf frei lebenden Wisente am Betreten der Grundstücke des Waldbauern Vogt zu hindern. Eine Gruppe Wisente war im April 2013 unter großer Beachtung der internationalen Öffentlichkeit nach einer dreijährigen Vorbereitungsphase in einem rund 80 Hektar großen Eingewöhnungsareal und wissenschaftlicher Begleitung in die Freiheit entlassen worden. 2014 wurden die Wisente sogar zum „Wildtier des Jahres“ ernannt. Die Wiederansiedlung der Wisente in Wittgenstein gilt als bedeutender Schritt für den Artenschutz und den Erhalt der vom Aussterben bedrohten Tierart. Und mittlerweile sind in der Wittgensteiner Artenschutz Herde schon sieben Kälbchen geboren worden. Da die frei lebenden Wisente auch Bäume schälen, entsteht Waldbauern ein Schaden an ihrem Eigentum. Bisher sind dem Verein insgesamt rund 16.000 Euro von privaten Waldbesitzern im Hochsauerlandkreis als Schadenssumme gemeldet und weitgehend beglichen worden. Gegen die Einstweilige Verfügung des Amtsgerichts hat der Wisent-Verein Widerspruch eingelegt. Sie hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Deswegen muss der Verein „geeignete Maßnahmen“ zu ihrer Umsetzung ergreifen. Der erste Vorsitzende des Vereins hat deshalb die Mitarbeiter angewiesen, Patrouillen zu laufen und die Wisente durch Vertreiben – soweit möglich – am Übertritt auf die Flächen von Herrn Vogt zu hindern. Allerdings kann der Verein nur sehr eingeschränkt auf die Wisente Einfluss nehmen, da es sich um frei lebende Wildtiere handelt. Ein effektives Abhalten der Wisente von den Flächen des Waldbauern Vogt ist nach Auffassung des Vereins deshalb nur diesem selbst möglich, solange dem Verein noch keine Genehmigung für die Durchführung von geeigneten Maßnahmen im Wald von Herrn Vogt vorliegt. Und der Flächeneigner hat bei Wildschäden eine Mitwirkungspflicht. Als „geeignete Maßnahme“ wertet der Verein auch das Ausbringen von so genannten Wildverbissschutzmitteln (Repellents), die als Geruchsbarriere die Wisente vom Betreten der Grundstücke abhalten sollen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist der Verein aber zur Zeit rechtlich noch nicht berechtigt und in der Lage. Denn weder kennt er die genaue Lage der angeführten Grundstücke, noch hat er eine Erlaubnis diese zu betreten. Zudem liegen ihm keine Genehmigungen hinsichtlich Naturschutz- und Forstrecht vor. Die kann nur der Grundstückeigner beantragen. „Wir bemühen uns, die Tiere mit allen uns verfügbaren Mitteln am Betreten der besagten Grundstücke zu hindern“, unterstreicht der erste Vorsitzende des Wisent-Vereins, Bernd Fuhrmann. „Aber wir können nicht gegen Gesetze und geltendes Recht verstoßen. Außerdem ist es nicht möglich, zwölf Tieren sofort habhaft zu werden, sie zu immobilisieren und abzutransportieren.“ „Die Einstweilige Verfügung hat uns jetzt gezwungen, den Status der Tiere rechtlich prüfen zu lassen“, erklärt Bernd Fuhrmann: „Wir hätten dies gerne erst in einigen Jahren getan, wie der öffentlich-rechtliche Vertrag mit Land, Kreis, weiteren Behörden und dem Verein es vorsieht. In dieser Zeit wollten wir auch im Interesse der Waldbauern die mögliche Einrichtung eines Fonds zur Begleichung von Schäden durch herrenlose Wisente im Konsens mit allen Beteiligten klären. Diese Debatte ist uns aber jetzt von außen aufgezwungen worden“, sagt Bernd Fuhrmann und ergänzt: „Wir begrüßen es aber ausdrücklich, dass es zu einer rechtlichen Klärung kommt.“ Den Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung begründet der Verein auch damit, dass die Tiere schon jetzt herrenlos sind. Dies habe eine rechtliche Überprüfung ergeben. Bei den Wisenten handele es sich um Wild- und nicht um Haustiere. Und mit der Freisetzung im April 2013 sind die Wisente nach Auffassung des Vereins gemäß § 960 Abs. 2 BGB herrenlos geworden. Denn ein gefangenes wildes Tier werde dann herrenlos, wenn es die Freiheit wiedererlangt und es nicht unverzüglich zurückgeholt wird oder zurückgeholt werden soll. Und genau das ist auch das Ziel des Artenschutzprojektes. Dem steht auch der öffentlich-rechtliche Vertrag nicht entgegen, argumentiert der Verein. Wenn im Vertrag davon die Rede sei, dass die Tiere in der Freisetzungsphase noch nicht herrenlos sein sollten, dann sei dies eine gewollte Rechtskonstruktion, um eine Schadenshaftung durch den Verein überhaupt erst möglich zu machen. Dabei handele es sich allerdings um eine freiwillige Leistung. Die gleiche Auffassung hatte die erste Versicherung des Vereins vertreten. Sie sah die Tiere ebenfalls als herrenlos an und stellte die Verssicherungsleistungen für Schälschäden ein. Das Artenschutzprojekt wird vom Bundesamt für Naturschutz aus Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie vom Kreis Siegen-Wittgenstein, der Stadt Bad Berleburg und zahlreichen privaten Sponsoren gefördert.
Quelle: Presseerklärung WisentWeltWittgenstein e.V.