Keine Verweisung auf Einkommen des Lebenspartners im VKH-Verfahren bei Vaterschaftsanfechtung

Von Katharina BatzAllgemeines0 Kommentare

Der Familiensenat des OLG Hamm hat in einer Entscheidung unter Abänderung des Beschlusses des AG Siegen – FamG – entschieden, dass bei einer Anfechtung der Vaterschaft eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden biologischen Vaters der Lebenspartner nicht für die Geltendmachung des Verfahrenskostenvorschusses im Wege des VKH-Verfahrens herangezogen werden kann (OLG Hamm II-12 WF 213). Eine Verweisung hierauf, einen Verfahrenskostenvorschuss gegen den Lebenspartner zu stellen, ist unzumutbar. Nach Ansicht des OLG kann es dabei dahin gestellt bleiben, ob grundsätzlich überhaupt ein solcher Anspruch besteht.
Nachdem der Richter der 1. Instanz erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden konnte, wollte die neue Richterin nicht anders entscheiden. Somit war das OLG anzurufen. Die Lebenspartnerschaft besteht seit mehr als 13 Jahren. 2012 wurde einer der Lebenspartner biologischer Vater eines Kindes, um deren rechtliche Anerkennung er sich gerichtlich bemüht.
Vielen Dank an RA Boris Segmüller aus Lauf an der Pegnitz für das Erstreiten und Übersenden des Beschlusses.