Sanktionen bei HartzIV können verfassungswidrig sein

Von Klaus J. StanekAllgemeines0 Kommentare

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Sanktionen für Empfänger von Arbeitslosengeld II grundsätzlich zulässig sind, wenn Mitwirkungspflichten verletzt werden. Die gegenwärtige Gesetzeslage verstößt allerdings gegen das Grundgesetz, wenn die Sanktion 30% oder mehr des Bezugs beträgt. Auch die Zeitdauer von drei Monaten ist verfassungswidrig, wenn dies zu einer außergewöhnlichen Härte führt, da diese Regelung zu starr ist. Weiter ist eine starre Kürzung dann verfassungswidrig, wenn der Bezieher von ALG II die Pflichterfüllung nachholt oder sich glaubhaft dazu bereiterklärt.


Diese Entscheidung gilt ausdrücklich nicht für Bezieher von ALG II mit einem Alter von unter 25 Jahren.


Die Entscheidung basiert auf der Überlegung, dass ein menschenwürdiges Existenzminimun erreicht werden kann, das die physische und soziokulturelle Existenz gesichert wird. Ein Bezug von Nahrung und sozialer Teilnahme muss gewährleistet sein. Die Menschenwürde ist unantastbar und darf durch Kürzungen nicht berührt werden, weil unkooperatives oder scheinbar “unwürdiges” Verhalten gegenüber staatlichen Stellen nicht zu einem Wegfall der Menschenwürde des Beziehers führen darf. Dem Staat steht allerdings das Recht zu Sanktionen dann zu, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Somit ist es dem Staat möglich, gesetzlich Sanktionen gegenüber Erwerbsfähigen zu verhängen, wenn diese die aktive Mitwirkung zur Vermeidung oder Beendigung von Erwerbslosigkeit verweigern. Diese dürfen jedoch nicht bevormundend sein.


So muss der Bezieher von Leistungen grundsätzlich bereit sein, andere andere als die gewünschte Tätigkeit anzunehmen, wenn diese zumutbar erscheint. Dies kann auch eine geringerwertige oder schlechter bezahlte Tätigkeit sein. Dies stellt auch keine Zwangsarbeit dar. Der Gesetzgeber darf dies auch weiterhin mit Sanktionen durchsetzen.


Ziel einer Sanktion darf nicht zum Wegfall der Existenzgrund führen, sondern muss die Erzwingung von kooperativem Verhalten sein, der zu einem selbstbestimmten Erwerb führt, so dass die Bedürftigkeit wegfällt. Die Sanktion darf nicht zur Obdachlosigkeit oder zum Aufbau von erheblichen Schulden führen.
Neben der Streichung von Miet- und Heizkosten ist eine Kürzung der Krankenversicherungskosten verfassungswidrig.

Die gesetzlichen Normen zur Kürzung von mehr als 30% sind verfassungswidrig, aber nicht nichtig. Dem Gesetzgeber ist keine Frist zur Neuregelung aufgegeben worden. Somit bleiben bisherige Entscheidungen bestandskräftig und nur dann aufzuheben, wenn sich noch nicht bestandskräftig sind.