Warum man besser seinen Führerschein nicht dabei hat….
Von Katharina BatzAllgemeines, Interessantes, Lesenswertes, Strafrecht116 KommentareUnser Mandant – nennen wir ihn mal Willi Brause – war ein sehr ordentlicher Mann. Irgendwann hatte er gelernt, dass man *immer* alle seine Dokumente bei sich zu führen hatte, insbesondere den Führerschein und den Fahrzeugschein, wenn man Auto fährt. Schließlich kostet so etwas im Falle einer Polizeikontrolle ein Verwarngeld von 10 €, das Willi Brause gerne sparen würde.
So kam unser Willi Brause Anfang Juli 2013 in eine so genannte „Allgemeine Verkehrskontrolle“. Er hatte einen schlechten Tag gehabt, was er dem kontrollierenden Beamten auch mitteilte. Dieser sah auch die leicht geröteten Augen von Willi Brause. Aber er hatte einen ganz anderen Verdacht: Drogen oder (legale) Medikamente, nach deren Einnahme man nicht oder nur eingeschränkt Auto fahren darf. Und er machte das, was in seiner Dienstvorschrift steht und nahm Willi Brause zur Blutuntersuchung mit auf das Revier. Dort nahm ihm ein Polizeiarzt eine Blutprobe ab und die Polizei ihm vorläufig den Führerschein weg wegen des „Verdachts auf Teilnehme am Straßenverkehr unter dem Einfluss betäubender Substanzen“. Wenn die Polizei in ihrer Subjektivität diesen Verdacht halbwegs logisch begründen kann, darf sie das. Willi Brause bekam ein schönes Sicherstellungsprotokoll und stand vor der Polizei im Wissen, jetzt nicht mehr sein Fahrzeug fahren zu dürfen.
Vollkommen unabhängig, ob Willi Brause jetzt „schuldig“ oder vollkommen „unschuldig“ war, die Pappe war weg und zumindest während des gegen ihn laufenden Strafermittlungsverfahrens darf er kein Fahrzeug mehr fahren. Eine Blutuntersuchung dauert je nach zu suchender Substanz 3 – 12 Wochen und wird meistens durch die Gerichtsmedizin durchgeführt. In dieser Zeit darf auch der (unschuldige) Willi Brause kein Fahrzeug mehr führen.
Da die Blutuntersuchung nichts ergeben hatte, bekommt Willi Brause Anfang Oktober 2013 Post von der Staatsanwaltschaft mit dem lapidaren Hinweis, dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt wurde. Seinen Führerschein bekommt er mit der gleichen Post zurück und darf ab diesen Zeitpunkt wieder sein Auto fahren.
Was wäre passiert, wenn Willi Brause seinen Führerschein bei der Polizeikontrolle nicht dabei gehabt hätte? Hätten die Polizisten ihm das Autofahren trotzdem verbieten oder sogar den Führerschein trotzdem wegnehmen können? Das Autofahren kann die Polizei nur für den einen Tag der Kontrolle verbieten, den Führerschein kann sie nicht wegnehmen, weil Willi Brause ihn ja nicht bei sich geführt hatte. Am nächsten Tag dürfte sich Willi Brause wieder vollkommen legal an das Steuer seines Autos setzen können (und damit vollkommen legal zu seinem Anwalt fahren sollen), weil der Lappen sich ja im Besitz von Willi Brause befindet.
Warum? Die Polizei darf nur das beschlagnahmen oder sicherstellen, was sie findet und in den Händen hält. Hätte Willi Brause seine Pappe nicht dabei gehabt (weil er sie beim letzten Besuch bei Tante Erna in Dortmund hat liegen lassen), wäre der Führerschein nicht sichergestellt worden.
Die Polizei hätte möglicherweise über die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Sicherstellung beantragen können. Dies dauert erfahrungsgemäß etwa eine Woche. Dann hätte Willi Brause einen Brief vom Gericht im Kasten gehabt und eine weitere Woche Zeit für eine Stellungnahme bekommen. Geht Willi Brause spätestens dann zu einem Rechtsanwalt, müsste dieser erst die Ermittlungsakte einsehen, um überhaupt zu prüfen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist. Insgesamt sind von der Kontrolle gerechnet schon mindestens drei Wochen verstrichen, in denen unser Willi Brause vollkommen legal ein Fahrzeug hätte führen können.
Das Gericht muss dann die Stellungnahme des Rechtsanwalts weiter prüfen und kann erst dann entscheiden, ob der Führerschein trotzdem eingezogen wird. Vielleicht liegt ja dann auch schon das Ergebnis über die Blutuntersuchung vor, die Willi Brause entlastet hätte.
Vollkommen egal, ob Willi Brause nun unter dem Einfluss von Drogen oder Medikamenten gefahren ist oder nicht, hätte er seinen Führerschein nicht mitgeführt, wäre er ihn nicht (vorläufig) losgeworden.
Aus unserer Sicht begründet sich die Pflicht zum Mitführen der Fahrerlaubnis lediglich darin, dass der Polizei die Möglichkeit gegeben wird, diese zu beschlagnahmen. Denn machen wir uns nichts vor: Die Polizei verfügt über so viele Computer gesteuerte Möglichkeiten, an Ort und Stelle herauszufinden, ob jemand einen Führerschein und und und…. besitzt. Dies alles und noch viel mehr kann die Polizei über den Personalausweis jederzeit herausfinden.
Zwar handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn Willi Brause den Führerschein nicht bei sich führt, aber selbst wenn man im Falle einer Polizeikontrolle dann 10 € berappen muss, ist dieses im Ergebnis billiger, als die Kosten, die man hätte, wenn die Pappe (auch nur vorläufig) entzogen wird – vom Ärger und Aufwand einmal ganz abgesehen.:-)
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Führerschein und Fahrerlaubnis…
Wenn ich meinen Führerschein verliere habe ich immer noch eine Fahrerlaubnis!
Sprich die Polizei hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen ob er da ein Schein zu hat oder nicht oder heute auch eine Plastikkarte ist doch völlig Bratwurst.
Also hätte Willi Brause demnach auch am nächsten Tag wieder ein KFZ führen können… wenn er denn eine Fahrerlaubnis hat, den Nachweis über diese sprich den Schein kann man ja auch wie im oben genannten Text vergessen kostet dann 10 €
Fahren ohne Führerschein und fahren ohne Fahrerlaubnis sind nach meinem Rechtsempfinden 2 paar Schuhe.
mfg
Es ist in der Tat ein Unterschied, ob man ohne Führerschein (das tatsächliche Ding, was man in der Hand halten kann) oder ohne Fahrerlaubnis (die imaginäre amtliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen) fährt.
Wer keine Fahrerlaubnis hat, weil er noch nie eine besaß, diese behördlich oder richterlich eingezogen wurde oder auch VORLÄUFIG durch die Polizei sicher gestellt oder beschlagnahmt wurde, macht sich eines Vergehens gem. § 21 StVG strafbar, was mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird.
Ist es aber nicht so dass die Polizei die “Fahrerlaubnis” entzieht und einem das Fahren verbietet selbst wenn man den Führerschein/Plastikkarte wieder findet?
Wäre eine Hausdurchsuchung rechtlich möglich um den Führerschein zu finden?
Und wie verhält sich die Situation bei Drogen oder Alkoholgenuss ohne sofortigen Beweis? Bzw. mit welcher Grundlage findet dann ein Entzug statt? Denn eine Urinprobe, bzw. Atemalkoholkontrolle kann verweigert werden, und das Ergebnis der (richterlich angeordneten) Blutprobe liegt ja nicht sofort vor.
Und ist “rote Augen” eine logische Begründung??? Denn die Zahl an “rote Augen wegen Pollenallergie” oder “trockene, rote Augen wegen Bildschirmarbeit” ist doch wesentlich höher als die einiger THC-Konsumenten, vorallem wenn Herr Brause keine fahrtechnischen Fehler macht und den Konsum verneint!
Stimmt eigentlich das schon oft gehörte Gerücht die Polizei dürfe nur EINEN Test machen? Also wenn ich angebe vor einiger Zeit getrunken zu haben, und habe dann 0,0 darf die Polizei dann sagen “ok dann testen wir noch auf Drogen”.
Es Spielt keine Rolle, dass man trotz Beschlagnahme die eigentliche Fahrerlaubnis noch hat. Es wurde ja schon auf § 21 StVG hingewiesen. Wird der Führerschein beschlagnahmt und fährt man trotzdem ist dies eine Straftat gem. Absatz 2 Nr. 2 . Insofern wird durch den Akt der Beschlagnahme wird faktisch auch die Fahrerlaubnis entzogen (formell natürlich nicht).
ERGO: Auf keinen Fall ist dem Ausgangspost zu folgen.
Nach meiner Auffassung ist auch das Nichtmitführen falsch. Denn eine OWi ist zwar keine Straftat, aber sie begründet doch eine gewisse Pflicht für den Bürger. Und schließlich wird “grundlos” niemanden der Führerschein weggenommen!
Doch, es spielt eine Rolle, ob man die Fahrerlaubnis “physisch” bei sich führt oder nicht. Dem ausgangspost kann man ohne Probleme folgen. Und wenn man sich die Fehlerquoten bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnisse ansieht, weiß man schon, dass in vielen Fällen “grundlos” der Führerschein eingezogen und erst nach Unschuldsbeweis wieder ausgehändigt wird. Und bis dahin darf man eben kein Fahrzeug führen.
Und wenn die Polizei die “Pappe” nicht einziehen kann, weil man sie eben nicht dabei hat, bedarf es eines richterlichen Beschlagnahmebeschlusses, der meist erst nach Gutachten vorliegt.
“Und schließlich wird “grundlos” niemanden der Führerschein weggenommen!”
Das ist schlichtweg falsch.
Die Polizeiwillkür (beschönigend “Ermessensspielraum” genannt) ist mittlerweile in europäiscjhen Polizeien genauso hoch wie in den USA und in anderen Ländern der Erde und wird gegen dem Beamten unsympathische Personen genauso exzessiv ausgeübt wir dort.
Der Bürger ist (schon per Gesetz! Warum nur liest das keiner?!) wieder zum Sklaven degradiert, vor allem auch deshalb, weil er vor Gericht gegen Beamte IMMER schlechte Karten hat – man kann mittlerweile von einer Beamtenmafia sprechen!
Der Staat ist die terroristische Allianz von Lumpen und Idioten gegen die Rechtschaffenen.
Wir haben heute wieder dieselben üblen Verhältnisse, wie am Vorabend der bürgerlichen Revolution 1794 in Frankreich!
Von diesen Gestalten sollte man sich also fernhalten wo und wie man kann.
Und es wird noch schlimmer, das ist seit der Verhängung des Ausnahmezustandes in Frankeich absehbar.
Die Regierungen und Staatsapparate führen Krieg gegen die eigene Völker – weil sie vom international organisierten Verbrechen komplett infiltriert sind!
Schon Prof. Wiesner (kath. Univ. NRW) sprach vor zwanzig Jahren von einer “Ganovenrepublik”.
Mache sich keiner mehr Illusionen über den Charakter dieses Regimes!
Wer daran Zweifel hat, beschäftige sich mal ernsthaft mit dessen (Un-) Rechtsgeschichte!
Nochmal:
“Und schließlich wird “grundlos” niemanden der Führerschein weggenommen!”
Es wäre schön, wenn es so wäre – der vorliegende Fall aber zeigt ja allein schon, daß dem nicht so ist!
Etwas Theorie hinterher:
Echte Rechtsstaatlichkeit ist auf der Basis des antiken römischen Imperialrechtes (dessen postulate auch heute noch unser gesamtes Rechtsdenken prägen!) schlichtweg nicht möglich, weil dieses römische Imperialrecht nur dem eigenen Vorteil der Machthaber diente (und dient!), nicht aber dem Volke, geschweigedenn der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit.
Das Gelaber vom Rechtsstaat ist nur Tarnung und irreführung, ohne die dieser Schwindel nicht funktionieren würde, die Gutgläubigen und allzu Friedfertigen, die das organisierte Verbrechen aus Unkenntnis noch in Schutz nehmen, sind der ideale Nährboden, auf dem dieses oragnisierte Verbrechen so recht blühen kann.
Was hilft dagegen:
RECHTZEITIGE Aufklärung der Ahnungslosen!
Denn wenn man erst selbst Betroffener ist, ist es zu spät – die Existenz ist vernichtet und das regime achtet mit Argusaugen darauf, daß man nie wieder hochkommt – ein Unterdrückung, ein Vernichtungssystem!
Oder was meinen sie, wird z.B. immer nur in minderwertigere Berufe umgeschult als vorher …?
ABSTIEG, Zersetzung, Zermürbung und schleichende Vernichtung des deutschen Bürgers ist die Devise dieses Regimes! Auf ALLEN Gebieten!
“Nur wer sich nicht rührt, spürt seine Fesseln nicht.” (Volksmund)
Zufällig sah ich in einem neuen Zeitungsartikel in einer Lokalzeitung diese Empfehlung und Ihren Artikel.
Das ist offenbar schlicht falsch, denn von der Polizei beschlagnahmt werden kann nur der physische Führerschein.
Darüber hinaus ehrt Sie zwar Ihr vertrauen in den Rechtsstaat, doch leider sehen das selbst Richter und Staatsanwälte heutzutage nicht mehr so optimistisch. Es wird -oft auf Kommando aus der Politik- zur Zeit von Behörden inklusive manchen Polizeibehörden viel Schindluder getrieben, um anständige Bürger z.B. rechtswidrig und verfassungswidrig an der Ausübung von (eigentlich legalen) Hobbies
oder gar der legalen Berufstätigkeit zu hindern! Ja es wurden sogar Programme dazu in der Wirtschaft
genannt “(freiwilliges) Monitoring” aufgelegt, manche Bürger und sogar Unternehmen präventiv durch das Stellen von Strafanzeigen an LKAs/BKA nebst nicht-Belieferung kaltzustellen! Dann kommt grundlos ein 20-Mann Durchsuchungstrupp mit allen möglichen Behörden im Schlepptau an.
ca. 3000-8000 solcher Durchsuchungen gehen alleine auf das Konto eines Hamburger Lobbyisten, der 2004 in einer TV-Sendung (Stern TV/RTL) Panikmache betrieben hatte, indem er alle Verwender von Haushaltschemikalien als angebliche Gefahr für die Innere Sicherheit hinstellte, woraufhin ein Dutzend neuer Gesetzesverschärfungen bzw. EU-Verordnungen mit neuen Verboten und Kontrollen eingeführt wurde und SÄMTLICHE Anbieter in Deutschland überprüft wurden und bei etlichen dann
fast SÄMTLICHE KUNDEN direkt DURCHSUCHT und mit einem ERMITTLUNGSVERFAHREN
(oft sogar wegen angeblicher Verbrechenstatbestände!) behelligt wurden!
Und schließlich wird „grundlos“ niemanden der Führerschein weggenommen!
…und Politiker lügen niemals! Wie naiv sind sie eigentlich?
Wer lesen kann ist klar im Vorteil, der beitrag ist schon lange her aber dennoch ist die Aussage falsch. §21 StVG schreibt volgendes vor:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Und wo steht jetzt der Absatz wo die Polizei Vorläufig den Führerschein einziehen darf??
Die Polizei darf garnichts, denn sie gehören der Exikutive an und nicht der Judikative.
Die Verwaltungsbehörde oder das Gericht kann in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. (Zitat aus dem StVG)
Also bitte besser Lesen
😉
Man muss den richtigen Absatz lesen; die Rede war von § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG.
Dort heißt es:
“(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
(…),
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist”
Wie sagte Andy doch: “Wer lesen kann ist klar im Vorteil”.
Es ist zwar schon Jahre her, aber erst jetzt habe ich von dem Artikel Notiz genommen. Mich wundert, dass vom “Einziehen” i. V. m. der Fahrerlaubnis die Rede ist. Die Fahrerlaubnis kann entzogen und der Führerschein eingezogen werden.
In der FeV (Fahrerlaubnisverordnung) steht und §4 Abs. 2 folgendes:
“Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.”
Der Haken ist “und zuständigen Personen”!
Für den Führerschein sind die Personen der Zulassungsstelle zuständig und nicht die Polizei. Denn die Zulassungsstelle stellt diesen auf Antrag aus.
Dies geht aus dem §21 Abs. 1 FeV hervor, hier steht:
“Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht
zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen.”
Aha, das ist also die Zuständige Stelle bzw. Behörde für die Fahrerlaubnis.
Auch den Führerschein stellt diese Stelle bzw. Behörde aus und somit sind dies die zuständigen Personen und nicht die Polizei.
Somit läuft auch in dieser Beziehung der Bußgeldkatalog fehl. 😉
Das eine Gesetz spricht von der Erteilung der Fahrerlaubnis, das andere von zuständigen Personen für den Führerschein bzw für dessen Kontrolle – das ist mitnichten das Gleiche! Es gibt mit Sicherheit (auch wenn ich zu faul bin, danach zu suchen) ein Gesetz, das die Polizei für zuständig für den Fließverkehr erklärt. Dann wäre diese zuständig, sobald es IRGENDWAS mit dem Fließverkehr auch nur im Entferntesten zu tun hat.
Aber selbst wenn das nicht der Fall ist, kann man durchaus so auslegen, dass jedes Gesetz, das über die Prüfung des Führerscheins spricht, die darin benannte Stelle automatisch zur zuständigen Stelle und alle von ihr beauftragten Personen damit zu beauftragten Personen macht. Das bedeutet, dass der Bußgedkatalog selbt die Polizei zu zuständigen Stelle macht…
In keinem Fall wird man mit der Argumentation über zwei Gesetze, die wenig miteinander zu tun haben, vor Gericht Erfolg haben.
Hallo,
danke für den tollen Artikel. Wie sieht es denn aus, wenn ich meinen Führerschein bei der Kontrolle nicht finden kann, alles gut geht und ich dann doch, kurz bevor ich losfahre, meinen Führerschein sehe… Bekomme ich meine 10,- Euro zurück? Ich hab ihn ja dabei 🙂
Gruß
Tom
Ermessenssache, wäre aber ziemlich erbsenzählerisch ….
….nur wegen roten Augen? Cräzy!
Ja da hat der gute Staatsdiener schon seine Chance gekommen sehen, jemanden den Führerschein anzuknüpfen. Und dann sowas, er hat den selbigen nicht dabei, so ein Pech aber auch !
Dann sollte offenbar jeder, der, z.B. wegen Trockenheit, oft gerötete Augen hat, besser seinen Führerschein zu Hause lassen. Ich hoffe doch, dass der Beamte oder die Polizei wenigstens zu Schadenersatz verpflichtet sind. Und sollte nicht eigentlich in dubio pro reo erst nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung der Schein eingezogen werden, zumindest falls nicht eindeutige Ausfallerscheinungen vorliegen?
Erstaunlich finde ich auch, dass die Blutuntersuchung länger als ein paar Tage dauert. Das Aufbereiten der Probe und anschließende parallele Durchführung mehrerer Untersuchungen kann doch nicht länger als einige Stunden benötigen, zumal sicher vieles davon automatisiert ablaufen kann. Alles andere erscheint mir als Laie böswillig, zumal ja eine zügige Bearbeitung geboten sein sollte.
Nein, die Fahrerlaubnis wird – üblicherweise – an Ort und Stelle eingezogen.
Solange das Verhalten der Polizei nicht rechtsmißbräuchlich wäre ( der Beamte hat ja einen konkreten Verdacht), haftet der Beamte nicht.
Es gibt zwar grundsätzlichen einen Anspruch gem. Strafrechtsentschädigungsgesetz, aber ich wünsche viel Spaß bei der Durchsetzung.
Wie ist die Gesetzeslage, wenn man nur eine Kopie mit sich führt?
Das vereinfacht die Kontrolle, weil die Polizei dann die Daten aus dem Führerschein in das System eingeben kann. Und eine Kopie ist eine Kopie und wenn die Polizei die sicherstellen würde, ist die Fahrerlaubnis noch da.
Eine Schwarz-Weiß-Kopie geht offenbar in Ordnung, aber es scheint nicht empfehlenswert, eine Farbkopie bei sich zu tragen. Dies könnte als Urkundenfälschung ausgelegt werden, siehe hier:
http://www.rp-online.de/auto/ratgeber/urteile/fuehrerschein-kopiert-400-euro-strafe-1.2590231
Komadori
… und wie sieht die Rechtslage aus, wenn ich zwar eine Farbkopie meines Führerscheins angefertigt habe, diese aber mit dem Aufdruck “KOPIE” deutlich sichtbar als solche gekennzeichnet ist? … wäre dies dann auch eine “Urkundenfälschung”? ?
Grüssla Manni
Urkundenfälschung ist das nicht.
Weil ich damals mal die Geldbörse samt FS und 3 KFZ-Scheinen verlor und beim Amt 4 Unterschriften für Verlust-Meldungen mit 240 DM begleichen sollte, aber auf meinen Einwand man die 4 Meldungen doch auf 1 DIN-A4-Blatt zusammenfassen könne, kam ich noch mit 1 x 60 DM davon. Seit über 15 Jahren habe ich nur noch die SW-Kopien von Kfz-Scheinen (PKW, Transporter, Mopped, Roller, Anhänger etc.) und Führerschein dabei. Die Kopien sind viel dünner. Ich wurde ca 4x kontrolliert. Nicht mal die 10 € musste ich zahlen. Selbst den Perso habe ich nie mit, es sei denn ich weiß, dass ich ihn vorlegen muss. Im Zweifel sag ich, die sollen die auf meiner Homepage angegebene Nummer wählen. Wenns dann bei mir klingelt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass ich das bin 🙂 mfg
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Liebes Kanzleiteam – ein lesenswerter Beitrag. Was mich aber etwas stutzig gemacht hat: im vorletzten Absatz: “Dies alles und noch viel mehr kann die Polizei über den Personalausweis jederzeit herausfinden.” Muss man denn nun den Personalausweis immer dabei haben und was passiert, wenn man ihn nicht dabei hat (auch 10,00 Euro Ordnungsgeld?)? Da gibt es ja immer diejenigen, die zwischen Ausweispflicht sprechen aber auch sagen, es gibt keine Mitführungspflicht. Wie ist denn hier die Lage? Ich würde ihn ganz gerne weglassen – passt nicht wirklich in die Hosentasche.
Zu Ihrer eigentlichen Frage: In Deutschland herrscht keine Ausweispflicht. Man muss Personalausweis oder Reisepass besitzen und bei Bedarf wohl auch mit angemessenem Aufwand vorzeigen können. Man muss aber im Schwimmbad oder beim Ausflug in den Nachbarort definitiv keinen Ausweis mitführen. Allerdings soll sich das im östlichen Teil des Landes, wo es früher anders war, noch nicht allgemein herumgesprochen haben.
Wenn du gar nichts dabei hast, dann ist das schlecht. Wenn du deine Identität nicht nachweisen kannst und Zweifel daran bestehen, dass du eine Fahrerlaubnis hast, dann bleibt das Auto stehen und du wirst zur Identitätsfeststellung festgenommen.
Klar, den Personalausweis oder ein vergleichbares Dokument sollte man schon dabei haben. allerdings würde ein Führerschein alleine auch nicht ausreichen, um sich auszuweisen, weil dieser nur mit einem Personalausweis/ Reisepass o.ä. gilt. Aber die Identitätsfeststellung war nicht Gegenstand des Artikels. 🙂
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Guter Tipp für alle, die tatsächlich unter Drogen Auto fahren. Schreiben Sie doch noch dazu, wie lange man welche Substanz nachweisen kann. So kann dann jeder selbst entscheiden, wie lange er verzögern muss und dieser Artikel bekäme weiteren Mehrwert.
das Thema Drogentests beschreiben wir in einem der folgenden Artikel, weil das als antwort für ein Post zu umfangreich ist.
Da zunehmend harmlosere Medikamente als evtl. die Fahrtauglichkeit beeinflussend eingestuft werden, kann dieser Aspekt in der Tat für praktisch jeden Autofahrer relevant werden zumal zig neue Paragraphen mit neuen Straftatbeständen jüngst eingeführt wurden, die ebenfalls unberechtigt zur Beschlagnahme rezitiert werden könnten.
Dass man auf ein leicht gerötetes Auge hin derartigen Ärger bekommen kann, ist unerhört.
Ich hatte vor kurzem in kürzester Zeit ein knallrotes Auge, nachdem dieses durch Fremdkörper und evtl. allergische Reaktionen nebst Reiben am Auge gereizt war. Wie kann man das nur als Indiz für Drogenmissbrauch ansehen! Offenbar wird die Polizei heutzutage vor lauter Misstrauen langsam z.T. “betriebsblind” – auch wenn ich mir das übermässig misstrauische Verhalten eines Polizeibeamten bei der vorletzten Verkehrskontrolle ansehe.
Oder man lässt den Cops den Schein und fährt bis zu dessen Rückgabe nach X Wochen halt ohne. Selbst wenn man erwischt wird, zahlt man halt dann die 10 Euro Verwarngeld. Die Fahrerlaubnis ist ja nicht erloschen durch die Sicherstellung des Führerscheins.
Dann macht man sich strafbar i.S.d. § 21 StVG – näheres siehe oben.
der jetzt schon von WirSiegen.de und Netphen-Online.de übernommen wurde. 🙂
Das die Polizei, wie erwähnt, über “so viele Computergesteuerte Möglichkeiten” verfügt ist nicht ganz richtig. Die Polizei in BaWü kann nur diejenigen zweifelsfrei feststellen, die einen “neuen” EU-Führerschein in Scheckkartenformat hat. Wenn Jemand im Besti des alten, dreiteileigen, rosanen ist, ist die Abfrage NICHT möglich. Da kann nur die zuständige Führerscheinstelle weiterhelfen. Nur ist die an Wochenenden, zu Mittagszeiten und ab 16 Uhr telefonisch nicht erreichbar.
Das mag sein, dass dies nicht für alle Bundesländer so gilt. Hier in NRW geht das aber u.a. über IGVP
Ist nicht richtig. In NRW ist es genauso wie in bawü. Das hat nichts mit igvp zu tun. In Igvp stehen die alten Daten nur, wenn sie zuvor schon mal von einem Beamten im Rahmen einer Vorgangsfertigung eingetragen wurden.
Dort sind aber keinerlei Angaben über einen eventuellen Entzug der Fahrerlaubnis verzeichnet.
Mir sagt IGVP nichts. Kann man denn mit IGVP zu jeder Tages- und Nachtzeit FS-Infos bekommen? Auch die von den alten dreiteiligen Führerscheinen???
Sehr geehte Damen und Herren,
der Vorgang wie Sie ihn darlegen kann durchaus so passieren und ist auf alle Fälle für den Betroffenen / Beschuldigten sehr unangenehm, vor allem wenn er wie hier unschuldig ist.
Den Teil der Geschichte finde ich nahvollziehbar.
Polemisch und für mich unverständlich wird es im vorletzten Teil. Dieser erinnert mich an Parolen aus einer bestimmten Zeitung. Es ist nicht so, dass die Polizei jegliche Daten über eine Person ermitteln kann. Es fehlt da sehr oft verbindungsschnittstellen zu anderen Behörden etc. War bei uns bis vor ca. 3-4 Jahren nicht mal möglich festzustellen, ob eine Person überhaupt eine FE besitzt.
Weiterhin muss man davon ausgehen, dass nicht jedes FV sofort oder überhaupt eingetragen wird, bzw. rechtzeitig eingetragen wird. Es kann also sein, dass eine kontrollierte Person nicht im Besitz einer FE ist und dieses (noch) nicht eingetragen ist z.B. weil die Person am Samstag betrunken gefahren ist, der FE sichergestellt/ beschlagnahme wurde. Am Wochenende arbeiten ja nur wenige Behörden und sicher keiner in Flensburg um FE entzüge ein zu tragen.
PS: Ich arbeite seit fast 20Jahren bei der Polizei und weiß, dass die Systeme dort nicht so ausgebaut sind, wie es sich manch ein Bürger vorstellt. Seit ca. 2 Jahren können wir erst Anschriften überprüfen.
MfG
Wells
Danke für den Hinweis. Hier in NRW sollte diese Abfrage aber gehen. Darauf bezog sich der Beitrag. Wir sind sowieso erfreut und sehr erstaunt, dass der Artikel einen kleinen Rechtsanwaltskanzlei aus der Provinz Südwestfalens ein solches Echo nach sich zieht. 🙂
Gilt nur für die Kartenführerscheine.
Gibt es die Möglichkeit mehr “Insiderinformationen” bzw. Informationen zu Verhaltens- und Vorgehensweisen der Polizei in allgemeinen Verkehrskontrollen zu erhalten??
Was muss man sagen, was kann man sagen, was muss man machen, … sind Punkte die man im Internet finden kann. Die Atem- oder Drogenkontrolle ist freiwillig, genauso wie z.B. auf einer Linie gehen, usw.
1) Aber: Wie verhält sich die Polizei wenn ich etwas ablehne? Wenn ich z.B. sage ” ich muss keine Auskunft geben wo ich herkomme, was ich gemacht habe oder wo ich hinfahre” Damit bin ich doch automatisch verdächtig.
2) Oder wenn ich sage “Ich verweigere die Urinkontrolle”, dann wird mir richterlich angeordnet Blut entnommen. Aus Sicht der Polizei : “Hätten sie nichts zu verbergen dann können sie ja Atemkontrolle/Drogentest machen”
3) Auch gern gefragt ist “Hatten sie schon mal eine Kontrolle/Kontakt zur Polizei” oder “Haben sie noch nie in ihrem Leben Drogen konsumiert, vielleicht mal einen Joint geraucht, eine Nase gezogen, …”
Sinnvoll wäre natürlich “nein” zu sagen um sich nicht gleiche als ehemaliger Gelegenheits-Konsument zu outen.
Aber wenn ich “nein” sage um Komplikationen zu vermeiden, sieht dann die Polizei, beim eingeben meiner Daten, dass ich bereits Kontakt/Probleme mit der Polizei hatte, zb. ein mehrere Jahre zurückliegendes Ermittlungsverfahren (wegen BtmG) welches fallengelassen wurde, oder sieht man einen zurückliegenden FS-Entzug wegen Alkohol am Steuer?
Denn dann stehe ich mit “nein” als Lügner da => Drogentest, und wenn ich gleich “ja” sage folgt ebenfalls ein Drogentest. In beiden Fällen habe ich Stress und Aufwand, Nadel im Arm, Blutprobe, usw. selbst wenn ich clean bin!
Wenn ich inzwischen “sauber” bin könnte ich natürlich auch gleich den Urin- oder Alkoholtest machen, ich bin aber der Meinung dass der Polizei willkürliche “allgemeine Verkehrskontrollen” nicht zu einfach gemacht werden sollten!
Also erstmal sollte man irgendeinem Geschreibsel von solchen Leuten nicht so viel Achtung schenken. Auch wenns Anwälte sind, scheinen da durchaus einige Defizite vorhanden zu sein.
zu 1 und 2) Und das ist recht wichtig: Ich (als Polizeibeamter) habe einen sogenannten Anfangsverdacht einer Straftat (Trunkenheitsfahrt § 316 StGB) oder einer Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG), wenn ich jemandem einen (freiwilligen) Alkohol- oder Drogentest anbiete. Ist dieser Anfangsverdacht gegeben, aus welchen Grund auch immer (Alkoholgeruch, Zittern, Pupillen, Bindehäute und und und…), dann wird auf jeden Fall eine Blutentnahme angeordnet. Entweder durch einen Richter oder durch mich (Gefahr im Verzuge).
Ein Alkohol- oder Drogen-Vortest dient der Entlastung oder der Verhärtung des Verdachts. Hast du dir also nichts vorzuwerfen oder bist unsicher, weil ein Konsum schon länger her ist (entsprechende Infos findest du überall), kann man den Vortest ruhig machen. Hast du gerade erst konsumiert, würde ich den an deiner Stelle ablehnen. Blutentnahme gäbe es eh, es sei denn der Test ist negativ.
Aber eben nicht aufgrund polizeilicher Willkür. „Verdacht auf Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss betäubender Substanzen“ gibt es so nicht. Wenn schon kommt es dem “Führen eines Kfz unter dem Einfluss berauschender Mittel” (§24a StVG) nahe. Das ist aber eine Ordnungswidrigkeit und dadurch wird der Fuhrerschein nicht sichergestellt/beschlagnahmt (siehe § 69 StGB).
Der Sachverhalt oben ist wohl bewusst sehr schwammig gehalten. Wird wohl an den Haaren herbeigezogen sein, der Quatsch.
zu 3) Man sieht schon vorangegangene Verstöße. Das alleine reicht aber nicht aus für weitergehende Geschichten. Ich persönlich finds gut wenn die Leute Sagen: “Ja da war mal was… .”
Aber nur aufgrund dessen gibts keine Blutentnahme, siehe oben.
Hoffe ich konnte ein bisschen helfen.
LG
Pingback: Interessante Links und Nachrichten 24.10.2013f - Pirat Aleks A.
Naja, ein paar Dinge sind so nicht ganz richtig.
1.) Wenn der Verdacht der Drogenbeeinflussung besteht und der Betroffene das abstreitet, wird vor einer BE eine Harnprobe angeboten. Wenn diese abgelehnt wird, besteht ein dringender Tatverdacht.
2.) Bei einer BE ohne Vortest und ohne weitere Verstöße wird in aller Regel der FS *nicht* beschlagnahmt oder sichergestellt. Falls doch, wird er in aller Regel von der StA wieder ausgehändigt. Es sind auch im Falle eines Freispruchs oder Einstellung Entschädigungen zu leisten, wenn der Betroffene keine Veranlassung (siehe unter 1) gegeben hat.
3.) Das Verfahren bei Drogen und Alkohol ist ähnlich. Wenn der FS nicht mitgeführt wird, wird seitens der StA eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO beantragt. Dann wird aber auch die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnet, d.h. Einsprüche dagegen helfen wenig.
4.) Ich würde Herrn Brause empfehlen, seinen Anwalt zum Teufel zu schicken.
Her Meier, Ihre Antwort ist nicht richtig:
1. Die Harnprobe dient nicht der Aufklärung einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Beeinträchtigung berauschender Mittel, weil
a. nur einige Substanzen erfasst werden (THC, CO, AMP, OP, MDMA und einige wenige). Bei Medikamenten oder anderen Drogen versagen sie vollkommen.
b. die Harnprobe den Konsum und nicht den Einfluß (alleine diese ist strafbar) nachweist.
c. die Harnprobe lediglich der Verdachtsgewinnung dient.
d. die Harnprobe nicht gerichtsverwertbar ist.
e. ein dringender Tatverdacht bereits vorher bestehen muss, ansonsten wäre der Urintest willkürrlich.
f. das staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Prozedere beschrieben wurde.
g. und Ihr letzter Satz einfach nur polemisch ist. Wir haben darauf verzichtet, ihn zu streichen.
Unter der Annahme Person X sei unschuldig,finde ich es sehr komisch wenn X nicht auf auf einen Teststreifen Pinkeln will (siehe a). Vielleicht weil er sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt. Oder weil Pinkel in der Öffentlichkeit meistens auch eine Ordnungswiedrigkeit darstellt.(Außer ein Beamter ist dabei ?!) Egal. Weiter zum Komischen zusammenhang… siehe 2… Das er dann kein Anspruch auf entschädigung hätte…
Pingback: Anonymous
sorry mit dem post haben die wirklich drogenabhänigen nun nen guten tip erhalten..so das diese dann weiter unter drogen fahren können. und vllt dann noch unschuldige mitreissen…lieber willi es ist zwar schade was die passiert ist..aber es dient der sicherheit aller die im strassenverkehr unterwegs sind..und ich rate dir den anwalt zu wechseln
Die Grundrechte haben nunmal vorrecht vor z.B. der StVG, auch wenn der Ihnen gegenüberstehende Polizist das oft nicht weiß. Dazu gehört die Aufklärung über die Grundrechte. Ich, als Programmierer, lege z.B. sehr viel Wert darauf, NICHT willkürlich, nur weil ich oft trockene Augen habe, meine Lappen zu verlieren und 2 Monate mit der Bahn fahren zu müssen. Außderdem schützt diese Information, zumindest etwas, vor Mißbrauch. Als motorisierter Zweirad-Fahrer wird man zudem viel häufiger angehalten und überprüft, was die Chancen auf einen Verlust erhöht. Bei Mokick Fahrern wittert die Polizei Modifikationen am Bike und damit Geld. Und letztlich ist die Polizei nicht dazu da, Ihnen zu helfen, sondern um Cash zu generieren. Die ziehen Ihnen den Schein nicht ein, weil Sie andere schützen wollen würden, sondern weil Sie das von Ihnen zu zahlende Ordnungsgeld einsacken wollen. Die Polizei hat sogar eine Quote. Wenn die also nicht erfüllt ist, muss man noch irgendwie ein paar Ordungswidrigkeiten feststellen. Das werden Sie spätestens merken, wenn Sie in eine der vielen Fallen einmal tappen. Sie selbst werden sich für unschuldig halten – bezahlen werden Sie trotzdem. Die, die immer nach Gesetzen zur Kontrolle anderer schreien, merken meist nicht, dass sie dadurch selber kontrollierbarer werden.
Ist zwar 3 Jahre später, aber Ihre Naivität ist für die Demokratie zu gefährlich, als nicht die Gegenseite hier wenigsten darzustellen. Ich hätte mir auf Ihre Post eine Antwort eines Juristen erhofft, oder sind unsere Grundrechte nicht ein hohes Gut?
Ein gutes Beispiel für Mißbrauch der Amtsgewalt zeigt folgendes Video, zumindest meiner subjektiven Meinung nach: https://www.youtube.com/watch?v=cfYYWccpNvw
Der Fahrer in dem Video macht selbstverständlich massiv viele Fehler, dass sich die Polizisten aber mehr als nur inkorrekt verhalten sollte spätestens offensichtlich werden, nachdem der Staatsanwalt ihnen KEINE Handhabe dem Fahrzeughalter gegenüber gibt. Trotzdem fährt dieser mit zig neuen Angebotsschreiben für Ordnungswidrigkeiten nach mehrstündigem grundlosem Festhalten nach Hause. Nur weil er von Anfang an das gesagt hat, was wohl auch der Staatsanwalt den Polizisten mitgeteilt hat. Ihm wird gedroht. “Wenn du … dann passiert … Wir kriegen dich …” Das ist nicht mehr nur daneben, sondern hoch unrechtsstaatlich. Und warum? Weil sie was gegen ihn haben. Weil er sie und Deutschland in Fage stellt. Er mag total im Unrecht sein was das angeht – ich bin da nicht auf seiner Schiene, aber das ist nicht der Punkt. Wenn all das, was sie an ihm nicht leiden können, illegal wäre, könnten sie ihn wegsperren. Stattdessen wird er schikaniert – über Stunden hinweg – nur weil sie können. Bis sie u.U. etwas finden um ihn wegzusperren – oder bis er austickt – oder bis er aufgibt.
Vielen Dank für den Artikel und die interessanten Zusatzinformationen. Tatsächlich überlege ich aus anderen Gründen, künftig nur eine Kopie meines Führerscheins mitzuführen. Ich habe es im Bekanntenkreis leider mehrfach erleben müssen, dass Handtaschen, Brieftaschen und damit auch die Papiere gestohlen wurden und die Wiederbeschaffung einen ungeheuren Aufwand erforderte. Da scheinen mir 10 Euro und ggf. ein Weg zur Wache das geringere Übel zu sein.
Vor über 20 Jahren wurde ich auch mal angehalten weil ich Schlangenlinie gefahren bin ( wollte nur platz zum überholen machen) und bin dadurch aufgefallen. An der Tanke wurde ich dann von hinten auf die Schulter getippt, und gefragt ob ich was getrunken hätte. Hatte ich. Die Herren brachen mich zur Blutentnahme und anschließend nach Hause ( hatte ja keine Papiere bei) der nette Polizist machte mich zu Hause drauf aufmerksam gemacht, wenn ich meine Pappe zeigte, er sie einziehen müßte und ich nicht mehr fahren darf. Mein Perso würde daher erstmal reichen . Bis zur Abholung dürfte ich dann noch fahren. So hatte ich noch ne gute Woche, dann wurde mein Lappen eingezogen. Die Werte waren da und ich habe meine Strafe angetreten. Strafe muß eben sein. Seit dem Hüte ich meine Pappe wie meinen Augapfel. Was ich damit sagen will, wie man in den Wald reinschreit ….
Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass man sich auch nicht alles gefallen lassen muss!
Ist jetzt aber im folgenden mehr als eine Anekdote zu verstehen, als eine empfohlene Handlungsanweisung:
Anscheinend ist es auch nicht schon Strafe genug, dass man Jahr für Jahr wieder auf’s Neue und erneut, jeden Sommer an den man sich bisher zurück erinnern vermag, durch das Tal der “juckenden Augen schreiten muss”, nein, die Erwartungshaltung liegt zudem, im Zuge einer Verkehrskontrolle ganz klar in nichts geringerem, als auch “stets bereit sein zu müssen”, Spallier zu stehen und aus dem Stand heraus, auch in der größten Hitze, die “Sprinkleranlage” von 0 auf 100 hochfahren zu können.
Wo nichts ist, da kann bekanntlich auch nichts her kommen (kein Wasser in der Sahara) und auch vereinzelt geschehene Niesattacken meinerseits, schafften es nicht, den eingenommenen Tunnelblick der Ordnungshüter wieder zu erweitern, den man gem. einer pawlowschen Konditionierung, nach dem Auslöse-Moment, der Sichtung der gerötete Augen, eingenommen hatte und wie ein Bluthund auf der Jagd nur noch eines kannte…
Mittlerweile auch an der Wache angekommen und zugegebener Maßen auch selbst nicht “ganz” frei von diversen angeborenen/antrainierten/angeeigneten Konditionierungen, fand man sich selbst auf einmal im “Trotzmodus” wieder und verweigerte vehement die Blutentnahme, da “die zur Begründung des “Anfangsverdachts” herbei gebrachten “geröteten Augen”, nicht nur im Lichte der wachsenden Anzahl an verbrauchten Tempo Taschentüchern und ‘ner Hand voll erfolgter “Danke” auf ein voran gegangenes “Gesundheit”, sondern auch aufgrund der Bemerkung eines vorbei laufenden Kollegen “jetzt fliegen die Pollen aber wieder” an “Wahrnehmung” schon fast nicht mehr zu überbieten gewesen waren.
Um mal aus der Erzähl-Romantik heraus zu kommen, da die Situation wirklich “so offensichtlich war” und ich irgendwann nur noch annehmen konnte, dass wohl eher ein “post-pubertärer Hormonschub” der Grund für diesen Zirkus ist und nicht die Feststellung ob verbotene Substanzen bei mir mit im Spiel sind, bin ich dann natürlich, nach dem ich das erkannt hatte, ganz erwachsen damit umgegangen und habe stets erwidert:
“Sehe ich gar nicht ein, denn das sieht jeder Blinde mit Krückstock, was der Grund für die roten Augen sind.
Es dauerte dann auch nicht lange, bis der Hinweis kam, dass die “Entnahme auch ohne mein Mitwirken durchgeführt werden kann und wird” und Ich kann auch heute noch immer nicht erklären “warum” ich das gleich folgende darauf hin geantwortet habe, aber anscheinend war es meine “Sie gehen aus dem Gefängnis Karte”:
“Dann lasse ich eben die Blutentnahme jetzt unter Protest über mich ergehen, aber das erste was ich danach machen werde ist, dass ich einen unabhängigen Arzt aufsuche und wenn der bei mir KEINEN Anfangsverdacht feststellt und für die Voraussage braucht man kein Prophet sein, dann werde ich wieder zurück kommen und zeige Sie wegen Körperverletzung an.”
Nachdem man mich ca. 10 Minuten mir selbst überlassen hatte, kamen die beiden wieder zurück in den Raum (ich gehe mal davon aus, dass sie bei ihrem Vorgesetzten waren. Kann es aber nur vermuten, wissen tue ich es nicht) und dann hieß es nur noch: “Sie können dann gehen Herr H.”
Ich war in dem Moment so perplex, dass mir nicht mal ein “spöttischer” oder “triumphierender” Kommentar herausgerutscht ist, sondern ich bin aufgestanden und habe mich mit “sehr gerne” verabschiedet.
Ist wie gesagt mehr eine Anekdote und ich teile auch die Position des Verfassers, dass man den Führerschein besser zu Hause lässt.
Wie ist die gesetzliche Regelung hierzu eigentlich? Führt das nicht bei sich tragen des Führerscheins zwingend zu einem Ordnungsgeld? Bein Personalausweis gibt es ja auch nur eine “Ausweispflicht”, d.h. man muss einen ab 16 Jahren besitzen und auf Verlangen vorzeigen können, d.h. man sollte wissen, wo sich dieser befindet. Das ist keine Mitführpflicht!
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Spannendes Thema. Da ich eigentlich nie Ausweise oder Papiere dabei habe, bin ich ja relativ sicher unterwegs. 😉
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Ein kleines Statement von mir zu vorliegenden Beitrag. Finde diesen mal wieder etwas zu schwarz weiß, i.S. von böse Polizei kontrolliert wild in der Gegend herum und es trifft ausgerechnet den noch nie in Erscheinung getretenen, völlig braven Bürger.
http://siggiziege.de/vorsicht-falle/
Aber vielleicht irre ich mich ja auch…
Die “böse Polizei” gibt es genau so wenig wie den “völlig braven Bürger” auf beiden Seiten sind Menschen und die machen nun mal Fehler.
Das schlimme ist nur das wenn die “böse Polizei” einen macht wird es für den “völlig braven Bürger” teuer. Denn er steht in der Pflicht das zu beweisen. Das bedeutet Kosten, auf denen er in jedem Fall sitzen bleibt.
Das so etwas nur alle 25 Jahre vorkommt kann leider nicht sein. Denn es gibt ja noch mehr als nur rote Augen. Denn anstelle des Führerscheins kann man auch das Auto still legen oder einen Mängelschein bekommen.
Und wie in weiter oben geschrieben kann man mit einer Kopie über Jahre gut unterwegs sein. Bis der Tag kommt an dem es nicht reicht und dann wird es teuer.
Hallo Alexander,
was meinen Sie denn mit Kosten, auf denen der Bürger auf jeden Fall sitzen bleibt?
Des Weiteren geht es auch nicht um Fehler, die von irgendjemanden begangen werden. Denn das Verhalten des Beamten im Sachverhalt war ja kein Fehler. Es war nämlich überaus richtig, so zu handeln. Denn der Bürger konnte vor Ort die entstanden Verdachtsmomente offenbar nicht vernünftig entkräften.
Dieser Sachverhalt kommt in der Tat nur alle 25 Jahre vor, schon deshalb, weil er für die Meisten die diesen Blog hier lesen, überhaupt niemals vorkommen wird, passt das schon gut in meine statistische Aussage. Darüber hinaus können, wie von Ihnen richtig bemerkt, auch Mängelkarten ausgestellt, oder die Fahrzeuge still gelegt werden, aber nur dann, wenn die Gefahr vom Fahrzeug ausgeht, bzw. der Mangel.
Im vorliegenden Fall ist es aber so, dass die Beamten die Gefahr vom Betroffen aus gesehen haben. Und diesen können sie, zumindest nicht rechtmäßig, eben nicht “still legen”.
Andersherum möchte ich ihre Reaktion sehen, wenn, wie sicherlich auch alle 25 Jahre einmal, ein unter Drogen stehender Autofahrer angehalten wird, dann aber, weil er vorgibt einfach nur Heuschnupfen zu haben, weiter fahren darf. 50 Meter später übersieht er den bei Grün querenden Fußgänger, ihren Sohn, und verletzt diesen tödlich. Die wilden Vorwürfe ála “das hätten die Beamten doch sehen müssen” faule Schweine” kann ich mir gut ausmalen.
Versetzten Sie sich bitte einmal in die Person, die in diesem Moment die Verantwortung trägt für alle Verkehrsteilnehmer, mindesten im Nahen Umkreis. Da kann man es durchaus als richtig ansehen, im Zweifel lieber einmal genauer geguckt als “wird schon schief gehen”.
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Das Thema an sich ist wirklich interessant.
Wir reden ja hier über den Verstoß im Sinne des $24a StVG. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Die Paragraphen nach dem Führerscheine eingezogen werden können, ergeben sich aus der STPO. Die Beispiele dazu sind abschließend im 69 StGB aufgeführt. Dazu gehören keine Ordnungswidrigkeiten!
Falls Willi also keine Ausfallerscheinungen gehabt hat (i.S.d. 316 StGB i.V.m. 69 StGB) funktioniert das angeführte Beispiel nicht.
Willi hätte also seinen Führerschein nach der Maßnahme wieder ausgehändigt bekommen. Die Weiterfahrt wäre ihm bis zur Ausnüchterung untersagt worden.
Bei positivem Ergebnis der Blutprobe wird die Fahrerlaubnis in der Regel durch das Straßenverkehrsamt eingezogen. Nicht durch die Polizei oder StA!!!
Anmerkung der Kanzlei: Das ist nicht richtig. Die Einziehung durch das Strassenverkehrsamt erfolgt erst, wenn Willi Brause trotz Drogen nicht die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO entzogen bekommen hat. Nach Ablauf der Sperrfrist (im Falle einer Verurteilung) würde Willi Brause eine MPU-Auflage bekommen und monatelang seine Drogenabstinenz nachweisen müssen. Das wäre dann kein Spaziergang für ihn und “Idiotentests” sind teuer.
Leider muss ich sagen, dass es hier um den Verdacht um Fahren unter Drogeneinfluss ging – es sich also um eine Straftat (§ 316 StGB) handelt, und natürlich die Maßnahmen aus der StPO zu entnehmen sind.
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Mir wurde vor langer Zeit einmal der Führerschein von der Polizeit an Ort und Stelle abgenommen wegen *VERDACHT* auf Rowdytum im Strassenverkehr! Mein Anwalt hatte keine Chance mir den Schein bis zur Verhandlung, die erst 6 Monate später statt fand, wieder zu beschaffen! Und das obwohl meine Akte in Flensburg “sauber” war (ist!) und ich beruflich auf KFZ angewiesen bin (Aussendienst).
Mein Freispruch wurde vom Staatsanwalt (der nach meinem Fall in Ruhestand gehen wollte) kommentiert, das er – falls ich Ansprüche gemäß Strafrechtsentschädigungsgesetz geltend machen werde – den Fall nochmal aufrollen müsste und das Urteil durchaus anders ausfallen könnte. Mein Anwalt riet mir daraufhin dringend ab: Wink mit Zaunpfahl; ich soll seinen Ruhestand nicht herauszögern, sonst….
In dem Zusammenhang fällt mir noch ein, das der Polizist einem Zeugen passende Worte in den Mund legte, die seinen offensichtlichen Neid auf Fahrer (also mich in diesem Fall) bestimmter angeblich “aggressiver” Automarken wiederspiegelten. Zu meinem Glück kannte der Richter wohl den betreffenden “Freund und Helfer” oder hatte einen Riecher für unerlaubte Zeugenbeeinflussung!
Damals bekam ich genau diesen Tipp: In Zukunft soll ich lediglich eine Kopie des Führerscheins mitführen oder Ihn “vergessen” haben aus exakt den oben aufgeführten Gründen. Es hätte mir 6 Monate Riesenstress und erhebliche Unkosten – auf denen ich sitzen blieb – erspart!
Das geschilderte ist soweit fast richtig und deshalb dreiste Anmaßung des Staates. Der Richter kann aber ohne jede Einpruchsfrist den Lappen mit Durchsuchungsbefehl einziehen lassen. Ich habe das sogar gegen jede Erfahrung aller Beteiligten (normal nur bei Drogen/Alkohol) bei Nötigung erlebt.
Hallo.
Lesenswerter und unterhaltsamer Artikel, der aber durchaus zu problematischen Schlussfolgerungen kommt.
Das Kammergericht in Berlin hat bereits 2001 eine sehr deutliche Sprache gefunden. In dem Fall ging es darum, dass die Polizei einem Verkehrsteilnehmer auch die Weiterfahrt verbieten darf, wenn er ohne Führerschein angetroffen wird. In dem besagten Fall waren keine Drogen im Spiel. Vielmehr war es so, dass die OWi bei einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde. Als der Verkehrsteilnehmer dann weiterfahren wollte, handelte er vorsätzlich, weshalb die Polizei das Fahrzeug sicherstellen wollte und es auch tat (!). Nach Auffassung des Kammergerichtes in Berlin durfte die Polizei das sogar. Daran schloss sich dann sogar eine Rangelei an, wodurch die Sache sogar zusätzlich problematisch wurde.
Eine Recherche in der Juris-Rechtsprechungsdatenbank hat keinen anderen vergleichbaren Fall ausgeworfen – vor allem keinen, der zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen würde, Insofern kann man wohl davon ausgehen, dass diese Rechtsprechung und damit das damit zugrunde liegende Recht – bei aller berechtigter Kritik – den status quo darstellen dürfte.
In Kurzform also: Nur, weil man keinen Führerschein mit sich führt, heißt das nicht automatisch, dass man vor Repressalien oder nachteiligen Entwicklungen geschützt ist. Wenn der Polizist (aus welchen Gründen auch immer) nach Ermessen die Entscheidung trifft, dass statt der nicht mitgeführten Fahrerlaubnis eben das Fahrzeug sichergestellt wird, war es das – vorerst.
Und zu der oben aufgeworfenen Frage, ob man statt der Fahrerlaubnis eine Kopie mit sich führen dürfe: Nein. § 4 II 2 FeV ist da ziemlich eindeutig und nach dem Wortlaut anzuwenden.
Fred
Wir hatten darauf hingewiesen, dass die Polizei dem Willi Brause an diesem Tag die das Führen eines Fahrzeuges untersagen darf.
Naja … Ihr Fall suggeriert ja aber, dass es üblich ist, dass Verkehrsteilnehmer mit geröteten Augen einer Alkohol- und Blutprobenkontrolle unterzogen werden … Das ist aber mitnichten die Regel. Aus dem Einzelfall eine Regel ableiten zu wollen, halte ich für problematisch.
Interessant wäre nämlich auch zu wissen, was auf denjenigen, der sein Fahrzeug für einen Tag abstellen muss, noch zusätzlich zukommt. Nämlich wahrscheinlich 1 bis 2 Taxifahrten, um von seinem Wagen weg und später wieder hin zu kommen; möglicherweise muss der Wagen kostenpflichtig abgeschleppt werden, weil er am Standort der Verkehrskontrolle möglicherweise nicht dauerhaft abgestellt werden kann … Summe summarum bleibt es dann nicht bei den 10,-tEURonen der OWi …
Und noch ein Gedanke:
Nur weil man seinen Lappen nicht mit sich führt, hindert das die Polizei bei der Verkehrskontrolle nicht, bei geröteten Augen trotzdem eine Alkohol- und Drogenkontrolle durchzuführen … Zwar wird der Führerschein dann nicht unmittelbar wegen des Verdachts einbehalten … Ich stelle mir aber gerade die Frage, ob die Polizei dann nicht anordnen könnte, dass der Führerschein dann binnen einer Frist von x Tagen bei der nächsten Polizeibehörde abgegeben werden muss – nämlich als Ausfluss der allgemeinen Gefahrenabwehr. Vielleicht könnten Sie diese Frage ja auch beantworten.
Das Kammergericht Berlin urteilte am 4.7.2001 zu einem Fall, in welchem Polizeibeamte beschuldigt waren, rechtswidrig jemandem am Weiterfahren gehindert zu haben.
Nach dem Urteil des Kammergerichts wurde der Kläger bei einer Verkehrskontrolle aufgefordert, seine Fahrerlaubnis vorzuzeigen. Das war ihm nicht möglich, da er diese entgegen der Regelung des § 4 FeV nicht mit sich führte. Insoweit wurde ihm eine OWi ausgesprochen. Als er dann weiterfahren wollte, hielten ihn die Polizeibeamten abermals an und hielten ihm vor, er würde nun vorsätzlich dieselbe OWi begehen. Und sie ordneten daher an, dass er den Wagen nun stehen lassen musste. er sollte den Fahrzeugschlüssel aushändigen und wehrte sich dagegen.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit erklärte das Kammergericht in letzter Instanz, dass die Anordnungen der Polizei verhältnismäßig waren. Insbesondere hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, ohne Fahrerlaubnis weiterzufahren, und durften die Polizeibeamten das Kraftfahrzeug sicherstellen.
Wenn es nach dieser – bis dato nicht widerlegten – Rechtsprechung geht, so hilft es nicht zwingend, dass die Fahrerlaubnis nicht mitgeführt wird; denn anstelle dieser wird dann eben das Kraftfahrzeug unter Umständen sichergestellt und so eine Weiterfahrt verhindert. Insofern sind der Rat und die Schlussfolgerung, man könne doch ohne seine Fahrerlaubnis mit sich zu führen am Straßenverkehr teilnehmen, zumindest problematisch, da sich die potentiellen Folgeprobleme als vergleichbar komplex darstellen können.
Wer das Urteil lesen möchte, dem sei dieses Aktenzeichen nahegelegt:
1 Zs 605/01 – 3 Ws 245/01, 1 Zs 605/01, 3 Ws 245/01 – Kammergericht Berlin (3. Senat)
In der Juris-Rechtsprechungsdatenbank ist es das einzige Urteil zu den Suchbegriffen ” FeV § 4 Kammergericht” …
Mit freundlichen Grüßen
Kerrington
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Die Geschichte wäre noch besser wenn ihr ihn pissen lässt und der urintest positiv auf cannabis anschlägt. Hohe dosen von Ibuprofen zeigt ein urinschnelltest falsch positiv auf cannabis an .Ich hab da mal bei nem Pharmahersteller nachgefragt der konnte dieses Bestätigen !
Hallo, hier mal ne neue Frage!
Ein Freund von mir hatte morgens an Karneval Bier und Schnaps getrunken damit aber gegen 3-4 Uhr aufgehört..
Abends gegen 10 ist er dann Auto gefahren und wurde von anderen Leuten beschuldigt das er sich das Leben nehmen wolle. Daraufhin ermittelte natürlich die Polizei die meinem Freund dann morgens bei seiner Schwester angetroffen haben. Er hab zu Gefahren zu sein und einem alkoholtest stimmte er auch zu.. Dieser ergab 0,0 Promille.
Die Polizisten verabschiedeten sich und sagten das dies keine folgen haben wird außer die Kosten für die “Suchkräfte”
Nun aber bekam ich eine Vorladung als Zeuge für den Anfangsverdacht der Trunkenheitsfahrt.
Nun meine Frage.. Kann mein Freund nun den Führerschein entzogen bekommen?
Ps. Er ist über 21 und aus der Probezeit draußen… Somit gelten 0,5%
Zu einer polizeilichen Ladung muss man nicht erscheinen. Also getrost zu Hause bleiben.
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Der Führerschein kann von der Polizei nicht an Ort und Stelle sicher gestellt werden, der Mandant darf bis zu einem möglichen Beschluß nach § 111a StPO weiterfahren und dieser dauert entsprechend lange (mind. 2-3 Wochen), weil Anhörungsfristen eingehalten werden müssen etc. Sollte das Blutuntersuchungsergebnis bis dato vorliegen und sich die Unschuld des Mandanten herausstellen, wird die Fahrerlaubnis und der Führerschein bei dem Mandanten verbleiben.
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Berauschende Mittel nachzuweisen und dies in 316 StGB zu verpacken ist in der Praxis extrem schwierig. Da müssten schon klare Ausfallerscheinungen (z.B. ein Unfall) vorliegen.
Ich bekomme solche Fälle bei der Staatsanwaltschaft nur als OWI nach 24a StVG durch, wenn der Proband sich im freiwilligen Urinvortest nicht freipinkeln kann und der Bluttest entsprechende Mindestwerte (z.B. 1ng THC) aufweist.
Das ganze berechtigt mich aber nicht den Führerschein einzuziehen, da der 24a nicht unter den Katalogstaftaten (wie 316 StGB) des STGB zählt! Im 69 StGB stehts drin
Werden die Grenzwerte tatsächlich erreicht, bleibt dann nur eine saftige OWI (min. 500 € zzgl. weiterer Kosten) sowie ein Bericht an die Führerscheinstelle.
Sammeln sich solche Berichte bei der Führerscheinstelle wird die Eignung der Person natürlich in Frage gestellt, als Fahrzeugführer im öffentlichen Verkehr teilzunehmen.
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Hallo User, hallo Herr
sehr interessante Sachlage. Aber mal im Ernst , warum so kompliziert? Wie verhält man sich im Umgang mit `Beamten`während einer so genannte „Allgemeinen Verkehrskontrolle“ ? Dazu hier ein schöner Blog:
video :https://www.youtube.com/watch?v=co1claBxMq8
website: http://volksbetrugpunktnet.wordpress.com/tag/polizeidienstvorschrift/
Bin voller Erwartung auf Reaktionen und comments. 🙂 Grüße
Naja, das Beispiel ist sehr, sehr vage und in der Realität nicht zutreffend!
Ich möchte nicht sagen, dass jeder Polizeibeamte schlecht ist und auf Teufel komm raus bloß “Beute” machen will, aber das eine oder andere schwarze Schaf gibt es eben auch bei der Polizei. Ich war eigentlich der Polizei immer recht neutral gegenüber eingestellt, aber kürzlich wurde ich von einem gewissen Polizeibeamten namens Schmidtke von der Polizeiwache Bochum Ost zu Unrecht eines Verkehrsunfalls beschuldigt und dieser Beamte besaß sogar die Frechheit, mehrfach und sogar in schriftlicher Form zu behaupten, ich hätte am Unfallort die Schuld zugegeben, was schlichtweg nicht der Wahrheit entsprach. Bei einer Strafanzeige kam zwar heraus, dass der Beamte wirklich nicht die Wahrheit angegeben hat, er sich aber nicht strafbar gemacht habe, da die Beweise nicht ausreichen. Ich habe erreicht, dass sich seine Beförderung um die Dauer der von mir geführten Fachaufsichtsbeschwerde verzögert.
Daher tue ich zu meiner eigenen Absicherung bei einer Polizeikontrolle nur das, wozu ich auch gesetzlich verpflichtet bin, aber keinen Deut mehr. Ich empfehle jeden dringendst, in jedem Fall davon auszugehen, dass der gegenüberstehende Polizist ein potentieller Betrüger/Geldeintreiber sein könnte und sich entsprechend defensiv zu verhalten, damit keinem so etwas unrechtes passiert, wie es mir zugestoßen ist.
1. Bevor die Beamten meine Papiere und Identität prüfen dürfen, müssen sie mir den Grund dafür nennen. Vorher erfahren sie gar nichts von mir.
2. In jedem Fall erachte ich es zur eigenen Sicherheit/Absicherung für notwendig, dass sich der/die Beamten ausweisen und ich mir ihre Identität/Dienstnummer (oder was auch immer, womit sie eindeutig zugeordnet werden können) schriftlich notiere. Dazu sind die Beamten auf Aufforderung verpflichtet.
3. Meine einzige Pflicht ist es, Identität anzugeben und auf Anfrage Papiere vorzuzeigen sowie die Kontrolle von Warndreieck und Verbandskasten zuzulassen. Zu allen weiteren Maßnahmen haben die Polizeibeamten kein Recht. Fragen z.B. nach dem Fahrtziel, Alkohol- oder Drogenkonsum usw. müssen nicht beantwortet werden.
Personendurchsuchungen, Fahrzeugdurchsuchungen und was auch immer dürfen nicht ohne einen konkreten Anfangsverdacht durchgeführt werden.
Darüber hinaus genau auf die Zeit schauen: Eine allgemeine Verkehrskontrolle, in der kein weiterer Verdacht auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefunden wird, darf meines Wissens max. 30 min dauern (vielleicht sind es heut auch 45min, lese ich mal bei Gelegenheit nach). Wobei ich mich schon wirklich frage, wie lahm man kontrollieren muss, um diese 30min auch für eine umfangreiche Verkehrskontrolle (Identität des Fahrers, Papiere, Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs) zu benötigen.
Zurück zum obigen Fall (Artikel):
Rote Augen – wie es in obigem Fall beschrieben wurde – sind kein hinreichender Verdacht für die Einnahme von Drogen. Somit haben die Beamten in diesem Fall nicht das Recht, mich mitzunehmen. Gehen wir nun davon aus, dass im Auto irgendetwas offensichtlich rumliegt, das einen konkreten Verdacht rechtfertigt (wie Utensilien, die typisch für irgendwelche Drogen sind) und ich werde doch mitgenommen. Dann muss der Beamte zunächst einen richterlichen Beschluss einholen, bevor eine Blut- oder Urinprobe von einem Facharzt genommen werden darf. Gegen diesen Beschluss kann ich über meinen Anwalt Widerspruch einlegen (da ich persönlich aber mit Drogen nix zu tun habe, ist es hier eine Frage des Geldes, wie weit man sich den Spaß mit den Polizeibeamten noch erlaubt… ich denke, falls es wirklich soweit kommen sollte, würde ich persönlich den Test über mich ergehen lassen…). Was jedoch bei negativem Test schnellstmöglich folgt, ist Strafanzeige UND Strafantrag gegen den Polizeibeamten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung und Forderung nach Schmerzensgeld sowie eine Aufsichtsbeschwerde, die ich zu einem späterem Zeitpunkt ggf. auch auf Landesebene fortführen werde.
Ist natürlich immer die Frage, ob man gerade auf dem Weg zu einem wichtigen Termin ist oder in den nächsten Stunden noch etwas konkretes geplant hat, oder ob man die Zeit dazu hat, dies alles mit zumachen. Wenn ich die Zeit habe, würde ich das auf jeden Fall zielsicher durchziehen.
Ich habe immer gedacht: “Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus.” Allerdings war es in meinem Fall die Polizei selbst, die hineingerufen hat – Konsequenz nach reichlicher Überlegung: Ich werde für mein weiteres Leben für das Hinausschallen sorgen.
Hallo zusammen,
meinem Bekannten ist passiert, was viele hier schon anmerkten.
Passiert nach einem minimalen Blechrempler.
Das direkte anhalten an der Unfallstelle war nicht (schlecht) möglich wg. viel Verkehr.
Er fuhr etwas weiter um anhalten zu können und sich darum zu kümmern.
Das wurde als “unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” gewertet.
Die zuständigen Beamten zogen noch vor Ort den FS ein.
Das ganze Hick-Hack zieht sich jetzt schon fast ein halbes Jahr hin.
Akteneinsicht – der zuständige Staatsanwalt ist im “Urlaub” – nur ein Beispiel von vielen “komischen Antworten” .
Die Folge: Verlust des Jobs, unerträgliches warten auf Antworten, die nicht kommen.
Die Frage: Wer bezahlt das alles, wer steht dafür grade ? Ein einfacher Wachtmeister ist in der Lage eine Existenz zum Abgrund zu führen ? Wg. einer Nichtigkeit ?
Was wäre wenn er tatsächlich seinen FS nicht dabei gehabt hätte, oder eine Kopie dessen ?
Muss ich eig. den FS aushändigen ? Aus der Hand geben ? Oder reicht es ihn zu zeigen ?
Kann sowas so ausarten ? Das kann doch nicht im Sinn der Gesetze sein…
Gruß…
Die Antworten auf die meisten Fragen gibt es hier:
https://www.youtube.com/watch?v=co1claBxMq8
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Die Blutuntersuchung wäre nur notwendig, wenn ein freiwilliger Vortest abgelehnt wird oder positiv ist.
Der § 24a II StVG ist eine OWI und meines Erachtens nicht im §69 StGB genannt. Wieso sollte die Polizei den Führerschein nach § 111a StPO vorläufig einziehen??? Zumal für einen § 316 StGB erst nach dem Ergebnis der Blutprobe Platz ist. Ausfallerscheinungen wird der unbescholtene Fahrer ja wohl kaum zeigen.
Zudem ist eine Abfrage ob ein Führerschein besteht eben nicht immer vor Ort möglich. Lediglich Kartenführerschein sind EDV erfasst und Führerscheinstellen haben halt nach 16Uhr zu. Somit bleibt das Problem des Nachweises ob eine gültige Fahrerlaubnis besteht. Das kann aus einer 5min Kontrolle ein Abendfüllendes Programm machen. Zudem muss der Führerschein nachgezeigt werden und ein Verwarngeld steht an.
Das genannte Beispiel ist doch sehr konstruiert. Es soll also besser sein nie einen Führerschein mit zu führen, für den Fall, dass die Polizei denkt man hätte Drogen genommen. Rote Augen alleine werden i.d.R. nie genügen um einen hinreichenden Verdacht zu begründen. Da gehören schon Pupillen Reaktion und andere Faktoren zu. Selbst dann wird der Führerschein nicht sichergestellt, da eben nur eine Owi im Raum steht. Die Weiterfahrt für 24 Stunden kann untersagt werden, aber das passiert auch ohne Führerschein dabei zu haben.
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Was würdet ihr an meiner Stelle machen? Bin deutscher Staatsbürger wohne aber in England also kein Wohnsitz in Deutschland. Bin gerade zu Besuch in Deiutschland und mein enlischer Führerschein liegt in meiner Wohnung in London. Möchte aber einige alte Bekannte besuchen. PKW habe ich noch einen in Deutschland.
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Wenn die Polizei die Fahrerlaubnis entzieht darf man auch mit Führerschein nicht fahren. Artikel halte ich für sehr gefährlich, da er den Leser in dem Glauben lässt, dass wenn er einen Führerschein hat auch immer fahren darf.
Im Übrigen zu einer Ordnungswidrigkeit aufzurufen dürfte schon mit dem anwaltlichen Berufsrecht nicht vereinbar sein.
Die Polizei darf nur entziehen, was sie physisch in der Hand hält. Und der Artikel stellt keinen Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht dar. Das haben andere auch schon erfolglos geprüft. 🙂
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meine frage wäre, ob er nach dieser Sicherstellung des Führerscheins und dem damit verbundenen Verbot des Führens eines Fahrzeuges, Anspruch auf Schadensersatz bzw Schmerzengeld hat. zB. für den Fall dass er den Führerschein beruflich braucht und er einen Fahrer für die Zeit anstellen musste.
Angenommen, der Willi Brause hätte einen Job als Fahrer gehabt. Weil nun aber seine Fahrerlaubnis vorläufig eingezogen ist, darf er auch beruflich nicht mehr fahren. Folge: Willi Brause erhält fristlose ersatzweise fristgerechte Kündigung. Nach Wiedererhalt der Fahrerlaubnis weigert sich der Arbeitgeber, ihn wieder einzustellen und Willi Brause verliert auch den Prozess vor dem Arbeitsgericht. Welche Ansprüche hat Willi Brause gegen die Polizei?
Er verliert nicht beim Arbeitsgericht. Anspruch gegen die Polizei aus Staatshaftung.
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Oder ganz ohne Pappe leben, hab nie die Fahrerlaubnis gemacht und es geht auch wunderbar ohne, wenn man nicht auf dem Land wohnen will.
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also bei mir war es bei gleichem Fall genau anders herum.
Ich wurde von der Polizei zufällig kontrolliert. Dann musste ich wegen Verdacht auf Konsum von BtM ein paar kognitive Tests vor Ort durchführen. Danach sollte ich pinkeln, ging aber nicht. Deshalb musste ich zum Bluttest mit auf die Wache, Auto musste ich für den Tag stehen lassen. Bluttest wurde gemacht (kostete mich etwa 250 €). Am nächsten Tag durfte ich dann wieder Auto fahren und noch ne ganz schön lange Zeit und zwar bis die Ergebnisse meiner Blutuntersuchung nach etwa 1,5-2 Monaten da waren, (waren positiv) Dann hatte ich noch etwa 1-1,5 Monate Zeit meinen Führerschein abzugeben.
Also ab dem Vorfall bis zur Abgabe vergingen etwa 3 Monate während denen ich noch fahren durfte!!!
Vielen Dank für den Artikel auch wenn er schon älter ist. Ich recherchiere gerade das Thema für einen Bekannten mit sogenanntem Migrations Hintergrund. Er hat nun endlich einen Job gefunden als Kurierfahrer. Die Polizei hat ihn bei einer Kontrolle den Schein abgenommen da seine Augen nach 14 Stunden Arbeit und einer Erkältung gerötet waren und eine seiner Pupillen nicht reagiert haben auf Licht ( Er hat eine künstliche die auch andersfarbig ist, was man auch sieht )
Er ist nun verzweifelt da er noch in derProbezeit ist und wird nun wahrscheinlich seinen Job verlieren. Man kann nur jedem raten den Schein nicht mitzuführen. Das ist ja eine richtig miese Sache.
Habe noch den alten grauen FS aus den 70iger Jahren. Wer darf eine Schwarz/Weiss-Kopie beglaubigen ? Darf das z.B. eine Kirchenverwaltung mach ? Oder würden die Ordnungshüter nicht anerkennen ? Wer hat diesbezüglich Erfahrungen gemacht ? Freue mich über jede Info.
Ich wurde 2011 wegen regelmäßigen Erwerb BTM (Gras) angeklagt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Es dauerte so ca 14 Tage nachdem das Urteil rechtskräftig war, bekam ich ein Schreiben vom Straßenverkehrsamt, Abt. Führerscheinstelle mit der Aufforderung, eine kriminaltechnische Haaranalyse durchführen zu lassen, da ich wegen Erwerb BTM rechtskräftig verurteilt wurde.
Dem Schreiben beigefügt waren 3 Adressen von Laboren in Dortmund, Köln und Frankfurt, da die Führerscheinstelle nur Testergebnisse von diesen 3 Laboren zulässt.
Da ich gleich wußte, wie die Haaranalyse ausfallen wird und ich mir bis heute keinerlei Schuld bewussst bin, etwas falsch gemacht zu haben, erstmal schriftlicher Widerspruch eingelegt,um evt noch paar Tage /Wochen rauszögern – haben sie mir gleich mit Knast gedroht.
Letztendlich mit dem kostengünstigsten Labor telefonisch in Verbindung gesetzt und erstmal Vorkasse geleistet. Nach Zahlungseingang hatte mir die Tussi von der Führerscheinstelle einen nicht zu übersehenden Haarcut mitten auf meinen Hinterkopf platziert.
4 Wochen später: “Hurra Hurra, der Test ist da…”.
Dieser Test brachte nun ans Licht, welche BTM ich im allgemeinen schon in der Vergangenheit konsumierte, und ich weiß noch genau, wann ich was genommen hatte…
Letztendlich bekam ich 1 Jahr Führerscheinentzug mit anschließender MPU.
Führerschein eingezogen, fristlose Kündigung als Auslieferungsfahrer, Frau mit Kind abgehauen. Ohne Auto keine Arbeit und ohne Arbeit kein Geld für MPU.
FS3 seit 1995 und bis zu meinem FS Entzug 2012 unfallfrei ind 0 Punkte.
Verstehen und einsehen tue ich das alles bis heute nicht. So schnell kann ein Leben durch Behördenwahnsinn komplett zerstört werden… Herzlichen Dank Vater Staat!!!
Führerschein nicht dabei
Es ist völlig egal, ob der Führerschein z.B. bei Fahrten unter Rauschmitteln (§ 24a StVG, § 316 StGB) gleich oder später eingezogen wird. Unterschied ist lediglich:
– wird der Führerschein sofort sichergestellt oder beschlagnahmt, ist das Recht´zum Führen von Kraftfahrzeugen erstmal weg
– wenn der Führerschein nicht sichergestellt oder beschlagnahmt werden kann, kann der Fahrer zunächst mal weiterfahren
– allerdings wird dann bei begründetem Anlass ein Antrag auf Entzug der Fahrerlaubnis von der Polizei über die StA beim Gericht gestellt und dem Fahrer dann eben später gem. § 111a StPO das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Und dann ist es unerheblich, ob der Führerschein aufgefunden wird oder nicht.
Außerdem: wenn bei Kontrollen es an Ort und Stelle nicht möglich ist, die Fahrerlaubnis einzusehen oder z.B. zuhause einzusehen, besteht immer der Verdacht einer Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (werter Herr Rechtsanwalt: Recherchen in Computersystemen und Auskünfte aus Computersystemen geben immer nur den letzten Eintragungsstand wieder. Selbst wenn dort das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis eintragen ist, kann diese z.B. am Tag oder auch eine Stunde vorher entzogen worden und nur noch nicht in den Computern eintragen sein). Somit kann der kontrollierende Polizeibeamte auch von einer Straftat ausgehen und ein Strafverfahren mit all sich darauf ergebenden Folgen einleiten.
Es ist, was immer wieder übersehen wird, nicht Aufgabe des Staates, einem Fahrer zu beweisen, dass er keinen Führerschein hat, sondern er muss beweisen, dass er die nach der FeV und dem StVG erforderliche Fahrerlaubnis auch besitzt, da er nur dann ein Kraftfahrzeug führen darf. Kann er dies nicht, hat er eben ein Problem.
Hallo, auch ich habe nur selten meine Papiere dabei, hatte in Kontrollen nur selten Probleme, ein, zwei Mal mußte ich den Führerschein auf der Wache vorzeigen, bezahlt habe ich nur einmal 10€. Auf 30 Jahre gesehen vernachlässigbar. Wenn man die Papiere verliert oder gestohlen bekommt, ist der Aufwand unendlich viel höher. Es gibt aber einen großen Nachteil, wenn man den Führerschein nicht dabei hat: Im Pannenfall bekommt man keinen Mietwagen / Ersatzwagen, wenn man den Führerschein nicht dabei hat, da reicht auch kein Foto oder eine Kopie.