Führerschein und Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe
Von Katharina BatzAllgemeines, Interessantes, Lesenswertes, Strafrecht3 KommentareUnser Willi Brause hat nunmehr gelernt, dass er seinen Führerschein nicht mehr bei sich führt und auch im Zweifelsfall zu Hause nicht findet, sollte die Polizei ihn nach Hause bringen und dort nach dem Führerschein suchen lassen. Seine Geschichte hatten wir im letzten Blogbeitrag unter
http://www.kanzlei-nierenz.de/warum-man-besser-seinen-fuhrerschein-nicht-dabei-hat/
aufgegriffen.
Eine Hausdurchsuchung findet nur statt, wenn Willi Brause damit einverstanden wäre. Ist er aber nicht ohne richterlichen Beschluss. Den bekommt die Polizei dafür nur nicht.
Und unser Willi Brause ist zu eine kleinen Berühmtheit geworden. Focus-Online berichtete kürzlich über ihn:
Auf vielfachen Wunsch unserer Leser werden wir in den nächsten Wochen einen Blogbeitrag zum richtigen Verhalten bei polizeilichen Alkohol- und Drogenkontrollen erstellen.
Hallo!
Sehr interessanter Blog.
Kommt der angekuendigte Artikel zu Alkoholkontrollen noch?
Gruss
Ich versteh’s immer noch nicht. “Führerschein und Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe” lautet die Überschrift. Wo liegt denn nun der Unterschied? Im Blogbeitrag wird doch diesbezüglich gar nichts erläutert. Auch nicht im verlinkten älteren Blogbeitrag. Dort wird sogar von einem “Pflicht zum Mitführen der Fahrerlaubnis” gesprochen. Sollte es dann nicht doch eher “Mitführen des Führerscheins” heißen?
Wenn der Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis darin besteht, dass das eine der sichtbare, anfassbare, mitführbare Nachweis des “Besitzes” des anderen ist. Dann möchte ich doch noch immer ganz klar wissen: Geht es beim Einzug des Führerscheins durch die Polizei nicht eben doch darum, dass zugleich auch die Fahrerlaubnis entzogen wird? Beantworten Sie das doch bitte einfach mal ganz klar.
1. Unter “Führerschein” versteht man umgangssprachlich den “Lappen”, also das, was man anfassen kann. Dieser Führerschein ist der Nachweis darüber, dass man eine Fahrerlaubnis besitzt und wenn ja, für welche Klassen dieser gilt.
2. “Fahrerlaubnis” ist die behördliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, die durch den “Führerschein” nachgewiesen werden kann.
3. Wird der “Führerschein” eingezogen, sichergestellt oder beschlagnahmt (das sind drei verschiedene Möglichkeiten der Behörden), darf der Verkehrsteilnehmer kein Kraftfahrzeug mehr führen. Und zwar genau ab diesem Zeitpunkt der Sicherstellung, Beschlagnahme oder dem Entzug.
4. Führt der Verkehrsteilnehmer den Führerschein (“Fahrerlaubnisnachweis”) nicht bei sich, kann die Polizei weder sicherstellen noch beschlagnahmen. Und der Verkehrsteilnehmer darf in den kommenden Tagen weiterhin vollkommen legal ein Kraftfahrzeug führen.
5. Stellt sich die Fahruntüchtigkeit im nachhinein aufgrund einer möglichen Blutuntersuchung heraus, kann die Staatsanwaltschaft beim Gericht den (vorläufigen) Entzug der Fahrerlaubnis beantragen. Dies ist eine behördliche Handlung, die mindestens drei Wochen dauert, während der Verkehrsteilnehmer weiterhin vollkommen fröhlich ein Fahrzeug lenken kann. Stellt sich der Tatvorwurf des Einflusses von berauschenden Substanzen (Drogen, Medikamente oder Alkohol) als nicht begründet dar, so wird die Fahrerlaubnis auch nicht unbegründet entzogen.
Ich hoffe, dass das jetzt klar geworden ist.