Brief vom Arbeitsamt
Von Daniel NierenzAllgemeines1 KommentareDas Arbeitsamt hat nunmehr den lang ersehnten Bescheid für unsere Auszubildende erlassen. Sie bekommt jetzt Ausbildungsbeihilfe (“BAB”) und kann jetzt ihre erhoffte Ausbildung finanziell abgesichert fortsetzen. Nach nervenaufreibenden Tagen sind jetzt alle glücklich.
Der Betrag ist sogar etwas höher als wir vorher ausgerechnet haben.
Ende gut alles gut – aber das Arbeitsamt mag uns wohl jetzt nicht mehr so sehr 🙂
Besteht die Möglichkeit offen zu legen, auf welcher Grundlage die BAB für eine zweite Ausbildung bewilligt wurde ? Wurde das überhaupt vom Jobcenter berücksichtigt ? Ich berufe mich dabei auf die offiziellen Informationen der Arbeitsagentur, nach denen es heisst :
“BAB wird grundsätzlich nur für die erste Berufsausbildung geleistet. Nur in wenigen Fällen kann BAB für eine zweite Berufsausbildung in Betracht kommen. Sollten Sie bereits eine Berufsausbildung begonnen aber nicht beendet haben, könnte die Förderung einer erneuten Berufsausbildung trotzdem in Betracht kommen. Wenn Sie hierzu nähere Informationen wünschen, können Sie sich mit Ihrer Beratungsfachkraft Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.”
Quelle : http://www.arbeitsagentur.de/nn_26036/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A072-berufliche-Qualifizierung/Allgemein/BAB-Anspruchsvoraussetzungen.html#d1.4
Bezieht Frau Grigoleit darüber hinaus noch Kindergeld für ihr Kind ?
Bei ALG II Bezug würde bezogenes Kindergeld verrechnet. Nach §27 (1) SGB II gilt : “Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht als Arbeitslosengeld II.”
Quelle : http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/27.html
Im Text einer Weisung der Arbeitsagentur fand ich folgende Aussage :
“Nach § 7 Abs. 5 haben Auszubildende keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn deren Ausbildung dem Grunde nach förderfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder den §§ 51, 57 und 58 SGB II(Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld) ist.”
Quelle : https://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-27-SGB-II-Leistungen-fuer-Azubis.pdf
(Seite 1 ; 2. Anspruchsberechtigung)
Demnach erscheint es mir so, als wenn ein gleichzeitiger Anspruch auf Kindergeld und BAB besteht, ohne gegenseitige Abzüge natürlich.
In diversen Internetdiskussionen geht leider nie eindeutig hervor, ob bei BAB + Kindergeld, das Kindergeld bezogen ist auf den/die Auszubildende/n selbst, oder auf ihre Kinder. Im Falle von Frau Grigoleit, fällt der erste Fall wohl aus, da sie ü25 ist.