Warum Mund halten bei der Polizei so wichtig ist – zum Schweigerecht des Beschuldigten

Von Katharina BatzAllgemeines1 Kommentare
Rechtsanwältin Katharina Batz - Fachanwältin für Strafrecht

Rechtsanwältin Katharina Batz – Fachanwältin für Strafrecht

16.09.2015_11-42-28

Sturmgewehr (Musterfoto von Klaus J. Stanek, Lizenznachbau einer AK 47)

In den lokalen Medien wurde von einem Fall aus Hilchenbach berichtet, dass die Polizei den Verdacht hatte, jemand habe eine Maschinenpistole und später dann einen Schlagbolzen hierfür im Internet erworben; es wurde eine Hausdurchsuchung durch das Amtsgericht Siegen angeordnet. Fündig ist man nicht geworden, aber der Beschuldigte redete sich um Kopf und Kragen und gestand, die Maschinenpistole und den Schlagbolzen für einen Bekannten besorgt zu haben. Auch nannte er den Namen und die Anschrift, was eine unmittelbare Hausdurchsuchung bei dem Bekannten zur Folge hatte. Und er hatte damit alles (!) falsch gemacht. Verhält sich sein Bekannter genauso, hat er der Polizei völlig unnötig sogar einen Belastungszeugen gegen sich selber beschafft.
Wer sich erfolgreich verteidigen will, muss berücksichtigen, dass es ausschließlich Aufgabe der Ermittlungsbehörden/ Bussgeldstelle und des Gerichts ist, einem Beschuldigten nachzuweisen, dass jemand eine Straftat/ Ordnungswidrigkeit begangen hat. Kein Beschuldigter muss der Ermittlungsbehörde oder der Bußgeldbehörde seine Unschuld beweisen. Fast immer ist es zwingend angeraten, dass der Beschuldigte – zumindest zu Beginn des Verfahrens – von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Das nennt sich „Verteidigung durch Schweigen“.
Das Schweigen zu einem Vorwurf stellt niemals ein Einräumen der Tat dar und darf auch von der Ermittlungsbehörde oder dem Gericht nicht als Eingeständnis oder sogar als Geständnis gewertet werden. Wer von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, nimmt sein Recht war, das ihm unser Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention garantieren.
Auf jeden Fall sollte sich ein Beschuldigter in einem Strafverfahren solange nicht zur Sache äußern, bis man umfassende Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte erhalten hat. Wenn der Akteninhalt nicht bekannt ist, müsste eine „Verteidigung ins Ungewisse“ geführt werden. Das bedeutet aber auch, dass ein Beschuldigter vielleicht Taten gesteht, die ihm nicht nachgewiesen werden können oder erst durch sein Geständnis bekannt werden. Nur wenn der Beschuldigte und sein Verteidiger wissen, welche konkreten Beweise die Ermittlungsbehörde in den Händen hält und von welcher Qualität diese sind, kann gezielt Entlastendes vortragen werden.

Das Risiko, sich durch eine vermeintlich entlastende Aussage selbst zu belasten, ist sehr viel größer als die Chance, sich ohne genaue Aktenkenntnis zu entlasten.

Lediglich Angaben zur Person müssen Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens machen, also auch vor Ort gegenüber Polizeibeamten. Angaben zur Person beziehen sich aber nur auf
• den Namen
• das Geburtsdatum und Geburtsort
• die Staatsangehörigkeit
• den Familienstand
• die aktuelle Meldeanschrift
• und den Beruf
Weitere Angaben zu Person müssen nicht gemacht werden. Schon die Angabe zum Beruf sollte ganz allgemein formuliert sein: Schon die Mitteilung einer genauen Position in einem Unternehmen oder den Namen des Unternehmens muss nicht genannt werden, weil dies schon eine Angabe zum Vorwurf sein kann, weil daraus zum Beispiel auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit geschlossen werden kann.
Die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft/ Polizei) versuchen immer, so schnell wie möglich so viele weitere Informationen zu erlangen und diese in ihren Ermittlungen auszuwerten. Diesem Ermittlungsinteresse steht das Recht des Bürgers gegenüber, jedenfalls vor der Polizei keine Angaben zur Sache zu machen, um sich selber nicht zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen.
Die Ausübung des Schweigerechts wird dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, auch wenn Polizeibeamte das immer wieder behaupten und einen wahrheitswidrig auffordern, eine Aussage zu machen, weil dies angeblich besser für den Beschuldigten sei. Aber genau das Gegenteil ist richtig: Wenn man sich auf das Recht zu Schweigen beruft, so gewinnt man die Zeit, die erforderlich ist, die Dinge sorgfältig zu bedenken und gegebenenfalls vor einer möglichen Aussage zur Sache anwaltlichen Rat einzuholen. In der Regel ist es auch sinnvoller, zur gegebenen Zeit – wenn überhaupt – eine Aussage bzw. Stellungnahme nur schriftlich zur Ermittlungsakte zu reichen.
Die Verteidigung eines Beschuldigten wird durch eine Aussage ganz erheblich beeinträchtigt und erschwert, wenn die frühe Einlassung ohne Aktenkenntnis und ohne anwaltlichen Rat erfolgt ist. Auch wenn die Ermittlungsbeamten drängen und behaupten, durch das Schweigen würde „alles nur noch schlimmer“ oder man mache sich nur unnötig verdächtig, sollten Beschuldigte auf jeden Fall standhaft bleiben. In unserem oben genannten Fall bekommt der Beschuldigte den Inhalt seiner Aussage niemals wieder aus der Akte. Und ob die Polizei diese Informationen hätte ermitteln können, bleibt ungewiss.
Die Verteidigung in einem Strafverfahren wird ganz erheblich erschwert, wenn der Beschuldigte dem Ermittlungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden nachkommt. Besser und sicherer ist es auf jeden Fall, von dem verfassungsmäßig garantierten Schweigerecht Gebrauch zu machen und – gegebenenfalls nach Einholung anwaltlichen Ratschlages – schriftlich und in aller Ruhe zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen.

Wir lernen daraus: Immer zuerst seinen Anwalt fragen. Wir stehen Ihnen immer mit Rat und Tat zur Verfügung – und im Notfall sogar 24/7 unter unserer Notfallnummer 0171-714 714 5.