BGH ändert die Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes

Von Katharina BatzAllgemeines, Interessantes, Lesenswertes, Tierazthaftung0 Kommentare
Rechtsanwältin Katharina Batz - Fachanwältin für Strafrecht

Rechtsanwältin Katharina Batz ist Pferdeliebhaberin und kennt sich rechtlich gut mit der Tierarzthaftung aus.

Eine Tierhalterin nimmt einen Tierarzt wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hatte ihr Pferd wegen einer Verletzung am Bein zur Behandlung gebracht, die der Tierarzt als oberflächliche Wunde verschloss und weitere Untersuchungen unterließ. Später stellte sich eine Fraktur heraus, so dass das Tier nicht mehr zu retten war und eingeschläfert werden musste. Durch einen Tritt eines anderen Pferdes hatte sich ein Anbruch des Knochens gebildet, der sich durch die Nichtbehandlung zu einem Bruch (Fraktur) entwickelte. Es blieb ungeklärt, ob der Behandlungsfehler letztlich ursächlich für die spätere Fraktur war. Entscheidend war in diesem Verfahren, wer die Beweislast für die zum Todes des Pferdes führende Verletzung tragen musste.

Wenn einem Tierarzt ein grober Behandlungsfehler vorgeworfen wird, muss dieser bewiesen, dass er ihn nicht begangen hat. Der BGH hat die Beweislast vom Kläger auf den beklagten Tierarzt abgewälzt (Foto: Dr. Peter Lütkes).

In der Humanmedizin gilt bereits seit langem, dass die Beweislastumkehr bei groben Behandlungs- aber auch Diagnosefehlern beim Arzt liegt. Nunmehr hat der BGH dies auch auf die Veterinärmediziner erweitert, da beide sich auf den lebenden Organismus beziehen. „Bei der tierärztlichen Behandlung kommt – wie in der Humanmedizin – dem für die Beweislastumkehr maßgeblichen Gesichtspunkt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist, eine besondere Bedeutung zu. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft.“, so der BGH.

Dieses Urteil gilt nicht nur für (teure) Pferde, sondern ist auch auf alle anderen Tiere zu übertragen, von Hund und Katze über den Wellensittich bis zum Leguan. Somit dürften auch die Beiträge der Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen für die Tierärzte zukünftig steigen.

Der Rechtsstreit durch die Instanzen dauerte über 20 Monate.

(Urteil vom 10. Mai 2016 – BGH  VI ZR 247/15)

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