Bloße Freistellung bei Kündigung befreit nicht von Urlaubsabgeltung

Von Daniel NierenzAllgemeines0 Kommentare
Rechtsanwalt Martin Hille bearbeitet in der Kanzlei Nierenz & Batz kompetent das Arbeitsrecht

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Eine beliebte Praxis bei Kündigungen durch den Arbeitgeber ist die Freistellung unter Anrechnung auf noch ausstehende Urlaubstage. Diese seit Jahrzehnten gängige Praxis wurde durch Rechtsprechung bislang auch gebilligt. Damit erspart sich der Arbeitgeber eine für ihn teure Abgeltung des Urlaubs.
Bislang wurde in der deutschen Rechtsprechung vertreten, dass der Arbeitgeber für den Fall einer unwirksamen Kündigung und eines Kündigungsschutzprozesses dem Arbeitnehmer Urlaub erteilen konnte. Eine Abgeltung bzw. die Zahlung des Urlaubsentgeltes wäre mit dieser Praxis ausgeschlossen.
Nun hat das BAG unter dem Einfluss des Europarechts seine Rechtsprechung geändert. Auf europäischer Ebene wurde bereits seit Jahren der einheitlich-zweigliedrige Urlaubsbegriff vertreten. Die Erfüllung des Urlaubsanspruches setzt demnach immer zwei Bedingungen voraus: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer freistellen (Freistellungskomponente) und ihm das im BUrlG festgelegte Urlaubsentgelt (Entgeltkomponente) zahlen.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Freistellung im Rahmen einer Kündigung nicht mehr mit dem Resturlaub verrechnet werden darf.
Aber Achtung Falle!!!! Dieser Anspruch kann aber weiterhin im Rahmen eines Vergleiches oder eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrages durch eine Abgeltungsklausel ausgeschlossen werden. Dies war auch der Grund, warum der Kläger in der zitierten BAG Rechtsprechung am Ende doch unterlag. Ferner sind die meist arbeitsvertraglich festgelegten Ausschlussklauseln zu beachten, so dass in der Praxis diese Rechtsprechung nur für Neufälle von Relevanz sein dürfte.

 

BAG Urteil vom 10.02.2015 AZ: 9 AZR 455/13