Der Wahnsinn des Gifttiergesetzes in NRW

Von Klaus J. StanekAllgemeines, Verwaltungsrecht0 Kommentare

„Gifttiere gehören nicht ins Wohnzimmer“ – unter dieser plakativen und sicher nicht sachlichen Erwägung hat der Gesetzgeber in Düsseldorf das ab 01. Januar 2021 geltende Gifttiergesetz NW (GiftTierG; GV. NRW. 2020 S. 669) verabschiedet. Inhalt des Gesetzes ist, dass bestimmte giftige Tiere von Privatpersonen nicht mehr gehalten werden dürfen. Dies bezieht sich auf Giftschlangen, viele Skorpione und einige Spinnen.

Ein Skorpion aus der Gattung Androctonus, eine in NRW verbotene Art

Bestehende Haltungen genießen aber Bestandsschutz – dürfen also von den Haltern weiter gehalten werden. Neuanschaffungen sind bei Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verboten (§ 8). Irritierenderweise muss ein Halter von giftigen Tieren seine Tiere nicht nur beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Recklinghausen anmelden, sondern er muss vorab erst einmal schriftlich erklären, dass er seine Tiere weiter pflegen will. Danach hat er vier Wochen Zeit, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden vorzulegen (was in Zeiten von Corona und Terminen im Bürgerbüro sehr schwierig sein kann). Versäumt er diese Frist, ist der Antrag auf Haltungsgenehmigung unzulässig. Darauf weist das Landesamt ausdrücklich in einem Merkblatt zum GiftTierG (www.gifttiergesetz.de).

Weiter irritierend an dem Gesetz ist, dass § 7 ausdrücklich die Grundrechte einschränkt, und zwar das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Grundrecht auf Berufsfreiheit, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Grundrecht auf Eigentum und das einfach mit einem landesrechtlichen Paragrafen. Es dürfte deswegen auch nicht erstaunen, dass im Rahmen der Anhörung zu diesem Gesetz im Rechtsausschuss des Landtages in Düsseldorf der Sachverständige Prof. Dr. Tade Spranger von der juristischen Fakultät der Uni Bonn das Gesetz schlicht für verfassungswidrig einstufte. Auch der Gutachter Dr. Guido Westhoff, Vorsitzender des Serum-Depots Berlin und Kurator des bekannten Tierparks Hagenbeck am Gesetz bemängelte, dass dieses einem faktischen Verbot gleichkäme, aber bei den Bestandshaltungen keine Sachkundeprüfung verlange, wie dies beim Waffen- oder Führerscheinrecht erforderlich wäre, um Gefahren zu senken . Auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in NRW kritisiert das Gesetz als untauglich. Als „Ersatz“-Ordnungsamt für Gifttiere soll das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Verbraucherschutz hinhalten. Es darf bezweifelt werden, dass dieses die fachliche Kompetenz und vor allem das Personal besitzt, das GiftTierG umzusetzen und auch die fraglichen Arten zu identifizieren.

Der einzige Hoffnungsschimmer bleibt darin, dass dieses unsägliche Gesetz am 31. Dezember 2025 ausläuft. Bis dahin bleibt festzustellen, dass es ungeeignet, unverhältnismäßig und zweckbefreit ist.

Auch die Staatsanwaltschaften werden nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage sein, die inkriminierten Arten voneinander zu unterscheiden.

Wenn Sie rechtliche Fragen zum Gifttiergesetz haben, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.